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— | patentrecht:amtsermittlungsgrundsatz [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Amtsermittlungsgrundsatz ====== | ||
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+ | **§ 87 (1) PatG** | ||
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+ | Das [[Patentgericht]] erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. | ||
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+ | § 87 (2) PatG -> [[Prozessökonomie]] \\ | ||
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+ | -> [[Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen]] \\ | ||
+ | -> [[Untersuchungsgrundsatz im Einspruchsverfahren]] \\ | ||
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+ | Ebenso wie der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme im Einspruchsverfahren nicht von Amts wegen eingeführt oder aufgegriffen werden darf, kann er auch nach | ||
+ | Ausscheiden des Einsprechenden nicht weiter verfolgt werden.((BPatG, | ||
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+ | Der Senat ist trotz des auch im neu gestalteten Patentnichtigkeitsverfahren nach § 87 Abs. 1 Satz 1 PatG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht gehalten, unkommentiert vorgelegte Schriften auf ihre Relevanz im Hinblick auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu untersuchen. Denn die im pflichtgemessen Ermessen | ||
+ | stehende Amtsermittlungspflicht((Busse/ | ||
+ | Rn. 261, 271 zu § 59)) ist nicht unbegrenzt; sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit zu treffender Ermittlungen, | ||
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+ | Ebenso suspendiert § 82 Abs. 2 PatG die Untersuchungspflicht, | ||
+ | Keukenschrijver, | ||
+ | die unter Berücksichtigung des reformierten Verfahrens an die Anerkennung | ||
+ | als Tatsachenvortrag der ersten Instanz in der Berufungsinstanz zu setzen | ||
+ | sind((hierzu auch Gröning GRUR 2012, 996)): dort ist nach der Rechtsprechung | ||
+ | des Bundesgerichtshofs((Urt. v. 28.8.2012, X ZR 99/11, GRUR 2012, 1236 ff., | ||
+ | Rn. 36 - Fahrzeugwechselstromgenerator)) eine Druckschrift als Angriffsmittel | ||
+ | i. S. v. § 117 PatG, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine neue Tatsache, wenn sie zwar in | ||
+ | erster Instanz erwähnt und/oder zu den Akten gereicht wurde, der technische | ||
+ | Sachvortrag, | ||
+ | hinreichend konkreter Form bereits in der ersten Instanz gehalten wurde. Die eine | ||
+ | Amtsermittlung erst auslösende Konkretisierung des Tatsachenvortrags ist deshalb | ||
+ | auch für das neue Novenrecht im Berufungsverfahren vorausgesetzt.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Die Obliegenheiten der Parteien zu einem konkretisierten Sachvortrag im Nichtigkeitsverfahren korrespondieren mit den Grenzen, die an die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts bestehen, wie auch mit den Anforderungen, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | §§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ | ||
+ | §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: |
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