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patentrecht:amtsermittlungsgrundsatz

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patentrecht:amtsermittlungsgrundsatz [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Amtsermittlungsgrundsatz ======
  
 +<note>
 +**§ 87 (1) PatG**
 +
 +Das [[Patentgericht]] erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
 +</note>
 +
 +§ 87 (2) PatG -> [[Prozessökonomie]] \\
 +
 +-> [[Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen]] \\
 +-> [[Untersuchungsgrundsatz im Einspruchsverfahren]] \\
 +
 +Ebenso wie der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme im Einspruchsverfahren nicht von Amts wegen eingeführt oder aufgegriffen werden darf, kann er auch nach
 +Ausscheiden des Einsprechenden nicht weiter verfolgt werden.((BPatG, Beschl. v. 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04))
 +
 +Der Senat ist trotz des auch im neu gestalteten Patentnichtigkeitsverfahren nach § 87 Abs. 1 Satz 1 PatG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht gehalten, unkommentiert vorgelegte Schriften auf ihre Relevanz im Hinblick auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu untersuchen. Denn die im pflichtgemessen Ermessen
 +stehende Amtsermittlungspflicht((Busse/Engels, Patentgesetz, 7. Auflage,
 +Rn. 261, 271 zu § 59)) ist nicht unbegrenzt; sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit zu treffender Ermittlungen, die durch den Aufwand und die Erfolgsaussichten einerseits, aber auch die Erforderlichkeit und Möglichkeit der Mitwirkung der Beteiligten - der Verfahrensförderungspflicht - anderseits bestimmt wird((Busse/Engels, a. a. O., Rn. 266 und 267 zu § 59; zum alten Recht: Benkard/Schäfers, Patentgesetz 10. Aufl. Rn. 9 zu § 87)) und im Kontext des jeweiligen Verfahrens zu sehen sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das als kontradiktorisches Streitverfahren ausgeprägte Nichtigkeitsverfahren in besonderem Maße der Disposition der Parteien Rechnung trägt und es dem Kläger obliegt, vorzutragen und geltend zu machen, auf welchen technischen Sachverhalt er sein Vorbringen stützt, und er insoweit seinen Vortrag zu den verfahrensgegenständlichen Nichtigkeitsgründen zu substantiieren hat((Busse/Keukenschrijver, a. a. O., Rn. 61 zu § 82 PatG; vgl. auch Busse/Engels, a. a. O., Rn. 267 zu § 59))).((BPatG, Urteil v. 16. April 2013 - 4 Ni 1/12))
 +
 +Ebenso suspendiert § 82 Abs. 2 PatG die Untersuchungspflicht, wenn der Beklagte der Klage nicht widerspricht, da die vom Kläger behaupteten Tatsachen für erwiesen angenommen werden. Die Obliegenheiten der Parteien im Nichtigkeitsverfahren zur Substantiierung ihres Vorbringens korrespondieren deshalb mit den Grenzen, die an die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen bestehen((vgl. Busse/
 +Keukenschrijver, a. a. O., Rn. 11 zu § 87 PatG)), wie auch mit den Anforderungen,
 +die unter Berücksichtigung des reformierten Verfahrens an die Anerkennung
 +als Tatsachenvortrag der ersten Instanz in der Berufungsinstanz zu setzen
 +sind((hierzu auch Gröning GRUR 2012, 996)): dort ist nach der Rechtsprechung
 +des Bundesgerichtshofs((Urt. v. 28.8.2012, X ZR 99/11, GRUR 2012, 1236 ff.,
 +Rn. 36 - Fahrzeugwechselstromgenerator)) eine Druckschrift als Angriffsmittel
 +i. S. v. § 117 PatG, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine neue Tatsache, wenn sie zwar in
 +erster Instanz erwähnt und/oder zu den Akten gereicht wurde, der technische
 +Sachvortrag, für den sich die Partei auf das Dokument stützen will, aber nicht in
 +hinreichend konkreter Form bereits in der ersten Instanz gehalten wurde. Die eine
 +Amtsermittlung erst auslösende Konkretisierung des Tatsachenvortrags ist deshalb
 +auch für das neue Novenrecht im Berufungsverfahren vorausgesetzt.((BPatG, Urteil v. 16. April 2013 - 4 Ni 1/12 Arretiervorrichtung))
 +
 +
 +Die Obliegenheiten der Parteien zu einem konkretisierten Sachvortrag im Nichtigkeitsverfahren korrespondieren mit den Grenzen, die an die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts bestehen, wie auch mit den Anforderungen, die unter Berücksichtigung des reformierten Verfahrens an die Anerkennung als Tatsachenvortrag der ersten Instanz in der Berufungsinstanz zu setzen sind.((BPatG, Urteil v. 16. April 2013 - 4 Ni 1/12))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\
 +§§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
patentrecht/amtsermittlungsgrundsatz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1