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— | patentrecht:alter_einer_entgegenhaltung [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Alter einer Entgegenhaltung ====== | ||
+ | Die Wahl des Ausgangspunkts bedarf daher der Rechtfertigung, | ||
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+ | Dabei bildet das Alter einer bestimmten Entgegenhaltung nur eines von mehreren als relevant in Frage kommenden Kriterien.((BGH, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es eine Frage des Einzelfalls, | ||
+ | umfassend zu würdigen sind, ob ein Stagnieren des Stands der Technik über lange Zeit darauf hindeutet, dass die neue Erfindung dem Fachmann durch den Stand der Technik nicht nahegelegt war.((BGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - X ZR 119/14 - Gestricktes Schuhoberteil; | ||
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+ | Ebenso ist es eine Frage des Einzelfalls, | ||
+ | etwa in der Bekleidungs- und Schuhindustrie zu berücksichtigenden jeweils aktuellen modischen Trends. Es kann aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die zur Rechtfertigung des vom Fachmann gewählten Ausgangspunkts | ||
+ | anzustellenden Überlegungen nur ein Hilfskriterium bei der Beurteilung der Frage betreffen, ob die technische Lehre der Erfindung auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Bliebe eine seit vielen Jahren bekannte technische Lösung, die die wesentlichen Elemente der Erfindung bereits enthält, mit der Begründung unbeachtet, der Fachmann hätte den Lösungsansatz wegen des zeitlichen Abstands nicht in Betracht gezogen, würde nicht ein neuer und erfinderischer Beitrag zum Stand der Technik mit einem Schutzrecht gewürdigt, sondern die bloße " | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 3 (1) S. 2 PatG -> [[Stand der Technik]] |
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