Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:allgemeine_verfahrensvorschriften_fuer_die_nichtigkeitsbeschwerde

finanzcheck24.de

Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Nichtigkeitsbeschwerde

§ 122 (4) des Patentgesetzes (PatG) legt die Vorschriften fest, die auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anzuwenden sind.

§ 122 (4) PatG

Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend.

siehe auch

§ 122 PatG → Nichtigkeitsbeschwerde
Regelt das Beschwerdeverfahren gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts.

patentrecht/allgemeine_verfahrensvorschriften_fuer_die_nichtigkeitsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: von mfreund