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— | patentrecht:allgemein_im_handel_erhaeltliche_erzeugnisse [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse | ||
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+ | **§ 10 (2) PatG** | ||
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+ | Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. | ||
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+ | Ausnahmeregelung des § 10 (2) PatG für allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse (" | ||
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+ | Der gesonderte Tatbestand des § 10 (2) PatG erfordert als zusätzliche Voraussetzung Anstiftung ( = bewußte Veranlassung) zur Benutzungshandlung nach § 9. | ||
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+ | Die Ausnahme des § 10 (3) gilt NICHT für Handlungen des § 10 (2), d.h. beispielsweise ist der Hinweis des Schraubenlieferanten an einen privaten Bastler, daß man mit diesen (normalen) Schrauben auch prima eine patentverletzende Vorrichtung bauen kann, keine mittelbare Patentverletzung. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Mittelbare Patentverletzung]] |
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