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patentrecht:allgemein_im_handel_erhaeltliche_erzeugnisse

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Allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse

§ 10 (2) PatG

Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

Ausnahmeregelung des § 10 (2) PatG für allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse („Staple Goods“). Allgemein erhältliche Erzeugnisse sind beispielsweise Nägel, Schrauben, Bolzen Chemikalien, Kraftstoffe;

Der gesonderte Tatbestand des § 10 (2) PatG erfordert als zusätzliche Voraussetzung Anstiftung ( = bewußte Veranlassung) zur Benutzungshandlung nach § 9.

Die Ausnahme des § 10 (3) gilt NICHT für Handlungen des § 10 (2), d.h. beispielsweise ist der Hinweis des Schraubenlieferanten an einen privaten Bastler, daß man mit diesen (normalen) Schrauben auch prima eine patentverletzende Vorrichtung bauen kann, keine mittelbare Patentverletzung.

siehe auch

patentrecht/allgemein_im_handel_erhaeltliche_erzeugnisse.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1