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— | patentrecht:aliud [2023/07/25 08:23] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Aliud ====== | ||
+ | § 21 (1) Nr. 4 PatG -> [[Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung]] \\ | ||
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+ | -> [[Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung]] \\ | ||
+ | -> [[Disclaimer]] \\ | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt es zur [[Nichtigerklärung]] eines Patents, wenn der patentierte und der ursprünglich offenbarte Gegenstand in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander stehen | ||
+ | (exklusives [[Aliud]]), oder wenn die Veränderung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht wenigstens in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist.(((BGH, Urt. vom 19. Juli 2016 - X ZR 36/14; m.V.a. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; | ||
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+ | Der Widerruf [§ 21 (1) Nr. 4 PatG -> [[Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung]]] oder die [[Nichtigerklärung]] des Patents ist unumgänglich, | ||
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+ | Es stell sich bei [[Disclaimer|Disclaimern]] die Frage, ob die vorliegende Erweiterung des Inhalts der Anmeldung sich als unzulässig erweist, weil der Gegenstand der Lehre sich gegenüber dem Inhalt der Anmeldung als Beschränkung darstellt oder ob sich die Einfügung des ursprünglich nicht offenbarten Merkmals derart auf den Inhalt der geschützten Lehre auswirkt, dass diese eine andere Erfindung als diejenige der ursprünglichen Anmeldung, damit ein aliud zum Gegenstand hat, und deshalb auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr als Beschränkung angesehen werden kann.((BPatG, | ||
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+ | Es ist zu berücksichtigen, | ||
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+ | Eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Sinne von Artikel 123 (3) EPÜ liegt vor, wenn offenkundig ist, daß nach der Änderung eines Patentanspruches eine Handlung als Verletzung in Betracht kommt, die vor der Änderung nicht als Verletzung des erteilten Patents angesehen werden konnte. Dies dürfte u. a. immer dann der Fall sein, wenn die geänderten Patentansprüche auf einen anderen Gegenstand als die erteilten Patentansprüche gerichtet sind (sog. aliud) ((T 378/86, EPA Beschwerdekammer, | ||
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+ | Die Öffentlichkeit braucht nicht damit zu rechnen, dass etwas patentiert wird, das gegenüber dem der Fachwelt durch die [[ursprüngliche Offenbarung|ursprünglichen Unterlagen Offenbarten]] ein " | ||
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+ | Die Öffentlichkeit braucht auch nicht damit zu rechnen, dass der Schutzbereich eines Patentes nach dessen Erteilung erweitert wird. [§ 22 (1) 2. Alt. PatG -> [[Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs]]] | ||
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+ | Der Patentinhaber darf nicht nach Belieben einzelne Elemente eines [[Ausführungsbeispiel|Ausführungsbeispiels]] im [[Patentanspruch]] kombinieren.((BGH, | ||
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+ | Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird etwas beansprucht, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 21 (1) Nr. 4 PatG -> [[Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung]] \\ | ||
+ | -> [[Unzulässige Erweiterung]] \\ |
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