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patentrecht:aktennahme_einer_abschrift_der_prioritaetsanmeldung

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Aktennahme einer Abschrift der Prioritätsanmeldung

§ 40 (6) PatG

Wird die Einsicht in die Akte einer späteren Anmeldung beantragt (§ 31), die die Priorität einer früheren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nimmt, so nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt eine Abschrift der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten der späteren Anmeldung.

§ 40 (1) PatG → Prioritätsrecht
§ 40 (2) PatG → Mehrfachprioritäten
§ 40 (3) PatG → Erfindungsidentität
§ 40 (4) PatG → Prioritätsfrist, Prioritätserklärung
§ 40 (5) PatG → Rücknahmefiktion

§ 40 PatG → Prioritätsrecht

siehe auch

§§ 34 bis 43 PatG → Anmeldeverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

patentrecht/aktennahme_einer_abschrift_der_prioritaetsanmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1