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patentrecht:akteneinsicht_in_erteilte_und_veroeffentlichte_patente

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patentrecht:akteneinsicht_in_erteilte_und_veroeffentlichte_patente [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Akteneinsicht in erteilte und veröffentlichte Patente ======
  
 +<note>
 +** § 31 (1) S. 2 PatG**
 +
 +Jedoch steht die Einsicht in das [[Patentregister|Register]] und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von [[Beschränkung des Patents|Beschränkungsverfahren]] (§ 64) jedermann frei.
 +</note>
 +
 +§ 31 (1) bis (4) PatG -> [[Akteneinsicht in Patentanmeldungen]] \\
 +§ 31 (5) PatG -> [[Akteneinsicht bei Geheimpatenten]] \\
 +
 +§ 22 DPMAV -> [[Akteneinsicht]]
 +
 +Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG steht die Einsicht in die Akten von Patenten jedermann frei.((BPatG, Beschl. v. 23. März 2015 - 7 W (pat) 7/14 - Akteneinsicht in Nichtpatentliteratur))
 +
 +Ein solcher Fall grundsätzlich freier Einsicht liegt vor, wenn die Einsicht in die Akte eines erteilten Patents begehrt wird. Hiervon sind die streitgegenständlichen Aktenteile, die im Rahmen des Einspruchsverfahrens von den Beteiligten zur Akte eingereicht worden sind, erfasst, denn die Akteneinsicht bezieht sich dem Grundsatz nach stets auf den gesamten Inhalt der Akten eines Patents, wobei zu den Akten eines erteilten Patents auch die Akten eines Einspruchsverfahrens gehören.((BPatG, Beschl. v. 23. März 2015 - 7 W (pat) 7/14 - Akteneinsicht in Nichtpatentliteratur; m.V.a. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 9. Aufl., § 31 Rdn. 9, 25; BPatGE 30, 74, 75))
 +
 +Ein Verzicht auf das Patent kann an der bestehenden freien Einsicht nichts ändern.((BPatG, Beschl. v. 23. März 2015 - 7 W (pat) 7/14 - Akteneinsicht in Nichtpatentliteratur; m.V.a. Schulte/Rudloff-Schäffer,
 +PatG, 9. Aufl., § 31 Rdn. 39))
 +
 +Die freie Einsicht wird nach der in der DPMAV zur Durchführung der Akteneinsicht erlassenen Bestimmung
 +des § 22 Abs. 2 Satz 2 auf Antrag durch die Erteilung von Ablichtungen oder Ausdrucken der gesamten Akte oder von Teilen der Akten gewährt.((BPatG, Beschl. v. 23. März 2015 - 7 W (pat) 7/14 - Akteneinsicht in Nichtpatentliteratur))
 +
 +Akteneinsicht in der Form der Übersendung von Kopien der patentamtlichen Akte nach § 22 Abs. 2 Satz 2 DPMAV ist auch für solche Aktenteile nicht ausgeschlossen, an denen als sog. Nichtpatentliteratur (NPL) Urheberrecht Dritter bestehen können.((BPatG, Beschl. v. 23. März 2015 - 7 W (pat) 7/14 - Akteneinsicht in Nichtpatentliteratur))
 +
 +Denn ein mit der patentamtlichen Herstellung und Übersendung von Kopien der streitgegenständlichen
 +Aktenteile möglicherweise verbundener Eingriff in das ausschließlich  dem Urheber zustehende Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung nach §§ 16, 17 UrhG ist von der Schrankenregelung des § 45 Abs. 1 UrhG gedeckt.((BPatG, Beschl. v. 23. März 2015 - 7 W (pat) 7/14 - Akteneinsicht in Nichtpatentliteratur))
 +
 +Die Berücksichtigung des Urheberrechts bei der Gewährung der Akteneinsicht folgt aus der - durch Art. 1 Nr. 8b des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom
 +19. Oktober 2013 (PatNovG), in Kraft getreten am 25. Oktober 2013 (BGBl. I 3830 ff. = BlPMZ 2013, 362) - neu in das Patentgesetz eingefügten Bestimmung des § 31 Abs. 3b PatG, wonach die Akteneinsicht ausgeschlossen ist, soweit eine
 +Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt.((BPatG, Beschl. v. 23. März 2015 - 7 W (pat) 7/14 - Akteneinsicht in Nichtpatentliteratur))
 +
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Patentrecht -> [[Akteneinsicht]] \\
 +§§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\