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patentrecht:akteneinsicht_bei_berechtigtem_interesse [2017/01/24 14:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | patentrecht:akteneinsicht_bei_berechtigtem_interesse [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Akteneinsicht bei berechtigtem Interesse ====== | ||
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+ | ** § 31 (1) S. 1 PatG** | ||
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+ | Das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, | ||
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+ | § 31 (1) S. 2 PatG -> [[Akteneinsicht in erteilte und veröffentlichte Patente]] \\ | ||
+ | § 31 (2) 1. Alt PatG -> [[Akteneinsicht mit Einverständnis des Anmelders]] \\ | ||
+ | § 31 (2) 2. Alt PatG -> [[Akteneinsicht nach Offenlegung der Patentanmeldung]] \\ | ||
+ | § 31 (3)-(4) PatG -> [[Umfang der Akteneinsicht]] \\ | ||
+ | § 31 (5) PatG -> [[Akteneinsicht bei Geheimpatenten]] | ||
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+ | Einsicht in die Akten einer nicht offengelegten Patentanmeldung kann nach § 31 Abs. 1 Satz 1 PatG ohne Zustimmung des Anmelders nur gewährt werden, wenn und soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend und glaubhaft macht.((BPatG, | ||
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+ | Bei der Prüfung der Frage, ob das geltend gemachte Interesse berechtigt ist, kommt es entscheidend auf eine Abwägung der Belange des Antragstellers und des von der Akteneinsicht Betroffenen an.((BPatG, Beschl. v. 17. September 2014 - 7 W (pat) 45/14 - Vibrationsrammanordnung; | ||
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+ | Ein solches Interesse eines Antragstellers ist dann zu bejahen, wenn sein Interesse an der Kenntnisnahme des Akteninhalts zur Wahrung seiner Rechte das Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Bei der Prüfung, ob einem Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten einer unveröffentlichten Patentanmeldung zusteht, muss in Anbetracht der vor Dritten grundsätzlich geheimzuhaltenden Unterlagen jedoch ein strenger Maßstab angelegt werden.((BPatG, | ||
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+ | Die Anlegung eines grundsätzlich strengen Maßstabes erfährt zwar unter bestimmten Umständen eine wesentliche Einschränkung, | ||
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+ | Soweit in der bisherigen Rechtsprechung in der Berühmung mit einem nicht veröffentlichten Schutzrecht ein Grund für die Gewährung der Akteneinsicht gesehen worden ist((vgl. BPatGE 27, 191 = BlPMZ 1986, 151 wg. Einsicht in eine Ge-brauchsmusteranmeldung)), | ||
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+ | Wenn ein Wettbewerber durch einen Werbeprospekt einen Hinweis auf eine noch nicht offengelegte Patentanmeldung erhält, so ist das ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht geeignet, ein berechtigtes, | ||
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+ | Reicht ein Arbeitnehmer nur sechs Wochen nach seinem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis eine Patentanmeldung ein, die das gleiche technische Gebiet betrifft, in dem sich seine ehemalige Arbeitgeberin betätigt hat, so ist es für diese erforderlich, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Akteneinsicht]] |
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