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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:aenderung_von_anmeldungsunterlagen

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Änderung von Anmeldungsunterlagen

§ 15 (1) S. 2 und 3 PatV

Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder Reinschriften einzureichen, die die Änderungen berücksichtigen. Die Reinschriften sind in zwei Stücken einzureichen. 4§ 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 15 (2) PatV Werden weitere Exemplare von Anmeldungsunterlagen vom Anmelder nachgereicht, so ist eine Erklärung beizufügen, dass die nachgereichten Unterlagen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmen.
§ 15 (3) PatV

Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen worden sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. Die vorgenommenen Änderungen sind zusätzlich entweder auf einem Doppel der geänderten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen oder in den Reinschriften zu kennzeichnen. Wird die Kennzeichnung in den Reinschriften vorgenommen, sind die Änderungen fett hervorzuheben.

§ 15 (4) S. 2 und 3 PatV

Der Anmelder hat, sofern die Änderungen vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen und vom Anmelder ohne weitere Änderungen angenommen worden sind, den Reinschriften nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine Erklärung beizufügen, dass die Reinschriften keine über die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderungen hinausgehenden Änderungen enthalten.

siehe auch

§§ 15 bis 17 PatV → Sonstige Formerfordernisse
PatV → Patentverordnung
PatG → Patentgesetz

patentrecht/aenderung_von_anmeldungsunterlagen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1