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patentrecht:aenderung_der_patentansprueche_im_nichtigkeitsverfahren

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 +====== Änderung der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren ======
 +
 +-> [[Beschränkte Verteidigung des Patents]] \\
 +-> [[Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren]] \\
 +
 +Der Patentinhaber kann nach geltender Rechtslage eine [[Beschränkte Verteidigung des Patents|beschränkte Verteidigung des Streitpatents]] im [[Nichtigkeitsverfahren]] grundsätzlich jederzeit erklären und auch jederzeit wieder ändern.((BGH, Urt. v. 30. Januar 2007 - X ZR 156/02))
 +
 +Ein Patentanspruch darf im Nichtigkeitsverfahren jedoch nicht so verändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht.((BGH, Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 16/17 - Scheinwerferbelüftungssystem; Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. September 2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 - elektrisches Modul))
 +
 +Ein europäisches Patent kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mit Patentansprüchen beschränkt verteidigt werden, die dem Erfordernis einer deutlichen (klaren) Anspruchsfassung nicht genügen.((BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - X ZR 60/13 - Verdickerpolymer I; m.V.a BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 54/06, GRUR 2010, 709 - Proxiserversystem))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Nichtigkeitsverfahren]] \\
 +