Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
— | patentrecht:ablehnung_eines_pruefers [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Ablehnung eines Prüfers ====== | ||
+ | Eine inhaltliche wie begriffliche Fehlinterpretation des Gegenstands der vorliegenden Patentanmeldung durch den Prüfer – wie selbst eine fehlerhafte Entscheidung – ist grundsätzlich kein Ablehnungsgrund, | ||
+ | |||
+ | ==== Ablehnungsgesuch nach Erlass der Entscheidung ==== | ||
+ | |||
+ | Ein selbstständiges Ablehnungsverfahren ist nach Erlass der instanzbeendenden Entscheidung nur dann durchzuführen, | ||
+ | |||
+ | Ist das Ablehnungsgesuch zwar noch innerhalb der für den Zurückweisungsbeschluss laufenden Beschwerdefrist eingereicht worden, kann es aber nicht (auch) als Beschwerdeeinlegung gemäß § 73 Abs. 1 PatG angesehen werden, wenn die Ausführungen in diesem Ablehnungsgesuch zeigen, dass die Anmelder einen deutlichen Unterschied machen zwischen der Beschwerde gemäß § 73 Abs. 1 PatG und der „Beschwerde wegen persönlicher Befangenheit“.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Zwar ist die Stellung eines selbständigen Ablehnungsantrages auch noch nach Erlass der Entscheidung und vor Eintritt der Rechtskraft statthaft, in diesen Fällen entfällt aber häufig das Rechtsschutzinteresse. Hat nämlich der Prüfer oder das Gericht bereits vollumfänglich entschieden und sind weitere Entscheidungen z. B. im Nebenverfahren nicht mehr zu treffen, so sind sie mit der Sache abschließend nicht mehr befasst, womit das Interesse an der Feststellung ihrer Unvoreingenommenheit fehlt((vgl. hierzu BPatG v. 7. 8. 2003, 10 W (pat) 62/01, veröff. in iu-ris; BFH, NJW-RR 1996, 57; BFH/NV 2000, 53; BayObLG MDR 1988, 500, | ||
+ | |||
+ | ==== Dienstaufsichtsbeschwerde ==== | ||
+ | |||
+ | Die Dienstaufsicht über die Beamten des Patentamts führt nicht das Bundespatentgericht, |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de