Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
— | patentrecht:ablauf_des_nichtigkeitsverfahrens [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Ablauf des Nichtigkeitsverfahrens ====== | ||
+ | Die Nichtigkeitsklage ist bereits mit Eingang beim BPatG [[Verfahrensrecht: | ||
+ | |||
+ | ==== Einschränkung der Patentansprüche ==== | ||
+ | |||
+ | Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war.((BGH, Urt. v. 12. Juli 2006, X ZR 160/02; m.V.a. BGHZ 111, 21, 25 - Crackkatalysator I; Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Sen.Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren; | ||
+ | |||
+ | Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de