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patentrecht:abhilfe [2022/10/27 07:42] – mfreund | patentrecht:abhilfe [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Abhilfe ====== | ||
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+ | **§ 73 (3) PatG** | ||
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+ | Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die [[Beschwerde]] für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. | ||
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+ | -> [[Verfahrensrecht: | ||
+ | -> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Die patentamtliche Abhilfe gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 PatG ist ein der Prüfungsstelle als eigenständige Befugnis zustehendes Mittel zur Selbstkorrektur. Sie hat den Sinn, das Gericht nicht mit Beschwerden gegen fehlerhafte Beschlüsse zu befassen, deren Korrekturbedürftigkeit bereits von der Prüfungsstelle erkannt worden ist.((BPatG, | ||
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+ | Wird mit der Beschwerde lediglich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens bzw. zumindest hilfsweise eine Zurückverweisung an das DPMA begehrt, so kann eine zweckmäßige Abhilfe auch in einer rein [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Die Entscheidung über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 PatG steht im pflichtgemäßen Ermessen des DPMA.((BPatG, | ||
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+ | Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, | ||
+ | entspricht.((BPatG, | ||
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+ | Die Rückerstattung ist immer dann billig, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Beschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und die Einlegung eines Rechtsbehelfs sich infolgedessen erübrigt hätte. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, | ||
+ | |||
+ | Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn zum einen das Verfahren vor dem Patentamt an (zumindest) einem schwerwiegenden Verfahrensfehler litt oder die Sache anderweitig unsachgemäß zu Lasten eines Beteiligten behandelt wurde, und zum anderen, dass aus der Sicht eines verständigen Beschwerdeführers gerade dieser Verfahrensfehler oder diese unsachgemäße Sachbehandlung Anlass für die Einlegung der Beschwerde war. Verfahrensfehler können danach die Rückzahlung gebieten, sind aber keine Voraussetzung. Auch sachliche Fehler oder eine unangemessene Sachbehandlung | ||
+ | können zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr führen.((BPatG, | ||
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+ | Begehrt ein Beschwerdeführer in erster Linie die Vorlage an die Beschwerdeinstanz zur Überprüfung der patentamtlichen Sachentscheidung, | ||
+ | nicht abhilft, zu einer Aufhebung und zur Zurückverweisung durch die Beschwerdeinstanz führen können, so ist angezeigt, wenn nicht das Einverständnis mit einer kassatorischen Abhilfe zu vermuten ist, dass das DPMA eine Rückfrage beim Beschwerdeführer hält.((BPatG, | ||
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+ | **§ 73 (4) PatG** | ||
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+ | Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 nicht. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Beschwerde]] |
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