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 +====== Öffentliche Hand ======
 +
 +-> [[Privatrecht:Gebietskörperschaften]] \\
 +-> [[Wettbewerbsrecht:Körperschaft des öffentlichen Rechts]] \\
 +-> [[Wettbewerbsrecht:Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand]] \\
 +-> [[Verfahrensrecht:Ordnungsmittel gegen die öffentliche Hand]] \\
 +
 +
 +
 +Der Begriff "Öffentliche Hand" bezeichnet juristische Person des öffentlichen Rechts wie [[Privatrecht:Gebietskörperschaften]] (Bund, Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden), sowie Anstalten und [[Wettbewerbsrecht:Körperschaft des öffentlichen Rechts|Körperschaften des öffentlichen Rechts]].
 +
 +Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr und bewegt sie sich dabei außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung [§ 2 (1) Nr. 1 UWG -> [[Wettbewerbsrecht:geschäftliche Handlung]]] anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG [-> [[Wettbewerbsrecht:Beseitigung und Unterlassung]]] auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.((BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App))
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 +Es steht der öffentlichen Hand grundsätzlich frei, sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben privatrechtlicher Handlungsformen zu bedienen oder dafür Privatunternehmen zu beauftragen.((BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App; m.V.a. BGH, GRUR 2019, 741 Rn. 18 - Durchleitungssystem, mwN))
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 +===== siehe auch =====
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 +-> [[Wettbewerbsrecht:Körperschaft des öffentlichen Rechts]]
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