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markenrecht:zustellungen_im_verfahren_vor_dem_dpma

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Zustellungen im Verfahren vor dem DPMA

§ 94 (1) des MarkenG beschreibt die speziellen Maßgaben für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.

§ 94 (1) Nr. 1 MarkenG → Zustellungen an Empfänger im Ausland
Beschreibt die Zustellung an Empfänger im Ausland, die keinen Inlandsvertreter bestellt haben.

§ 94 (1) Nr. 2 MarkenG → Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber
Regelt die Zustellung an Erlaubnisscheininhaber nach der Patentanwaltsordnung.

§ 94 (1) Nr. 3 MarkenG → Zustellungen an Abholfächer
Beschreibt die Zustellung an Empfänger mit Abholfach beim Deutschen Patent- und Markenamt.

§ 94 (1) Nr. 4 MarkenG → Zustellungen von elektronischen Dokumenten
Regelt die Zustellung von elektronischen Dokumenten und die Anforderungen an den Übermittlungsweg.

Gemäß § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt ein mittels Einschreiben übersandtes Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.1)

Für die einmonatige Frist zur Einlegung entweder des Rechtsbehelfs der Erinnerung gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG oder des Rechtsmittels der Beschwerde nach § 66 Abs. 1 MarkenG: § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB; § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB.2)

siehe auch

§ 94 MarkenG → Zustellungen
Regelt die Vorschriften für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht sowie die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen.

1)
BPatG, Beschl. v. 18. Juli 2022 - 26 W (pat) 571/20
2)
vgl. BPatG, Beschl. v. 18. Juli 2022 - 26 W (pat) 571/20
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