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markenrecht:zustellungen_im_verfahren_vor_dem_bundespatentgericht

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Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht

§ 94 (2) des MarkenG regelt die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht.

§ 94 (2) MarkenG

Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

siehe auch

§ 94 MarkenG → Zustellungen
Regelt die Vorschriften für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht sowie die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen.

markenrecht/zustellungen_im_verfahren_vor_dem_bundespatentgericht.txt · Zuletzt geändert: von mfreund