§ 94 (2) des MarkenG regelt die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht.
Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
§ 94 MarkenG → Zustellungen
Regelt die Vorschriften für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht sowie die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen.
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