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markenrecht:zustellung_an_mehrere_beteiligte

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Zustellung an mehrere Beteiligte

§ 87 (1) des MarkenG beschreibt die Anforderungen an die Zustellung der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung an andere Beteiligte und die Einreichung von Erklärungen.

§ 87 (1) MarkenG

Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen. Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen.

siehe auch

§ 87 MarkenG → Mehrere Beteiligte
Regelt das Verfahren, wenn mehrere Personen an der Rechtsbeschwerde beteiligt sind, einschließlich der Zustellung von Schriftstücken und der Anwendung bestimmter Vorschriften.

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