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markenrecht:zustaendigkeit_der_markenabteilungen_fuer_geographische_angaben

Zuständigkeit der Markenabteilungen für geographische Angaben

§ 130 (2) des Markengesetzes (MarkenG) bestimmt die Zuständigkeit der Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts für die Verfahren zu geographischen Angaben.

siehe auch

§ 130 MarkenG → Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag
Verfahren zur Registrierung geographischer Herkunftsangaben werden vom DPMA durchgeführt, und Einsprüche können von jedermann erhoben werden.

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