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markenrecht:zusammengesetzte_zeichen

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Zusammengesetzte Zeichen

Werden zur Kennzeichnung einer Ware zwei Zeichen verwendet, liegt es in der Regel nahe, dass der Verkehr darin ein aus zwei Teilen bestehendes zusammengesetztes Zeichen erblickt, sofern nicht der Verkehr - wie bei der Verwendung von Zweitmarken - in der Kennzeichnung zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen sieht. So verhält es sich, wenn es sich bei einem der beiden Zeichen um den dem Verkehr bekannten Namen des Unternehmens handelt.1)

Ein einzelner Zeichenbestandteil kann unter Umständen eine besondere das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft aufweisen, so dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten.2)Prägetheorie

Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Gesamteindruck einer aus der Form sowie aus Wort- und sonstigen Bestandteilen zusammengesetzten Marke unabhängig von der konkreten Anordnung und Gestaltung der einzelnen Elemente regelmäßig durch den Wortbestandteil bestimmt wird.3)

Literatur

  • Wolfgang Büscher, „Der Schutzbereich zusammengesetzter Zeichen“, GRUR 2005, 802

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18 - Vorwerk; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 71/04, GRUR 2007, 592 Rn. 13 f. = WRP 2007, 958 - bodo Blue Night; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 14 Rn. 333
2)
BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - I ZB 40/03 - coccodrillo - m.w.N.
3)
BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - I ZR 18/05 - TUC-Salzcracker; m.V.a. BGHZ 169, 295 Tz. 22 - Goldhase
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