§ 83 (2) des MarkenG beschreibt die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, insbesondere bei grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Das Bundespatentgericht unterliegt im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren der Vorlagepflicht des Art. 267 Abs. 3 AEUV, wenn es wie im Streitfall die Rechtsbeschwerde nicht zulässt.1)
Die Beurteilung, ob ein aus sachbezogenen Begrifflichkeiten zusammengesetztes Wortzeichen geeignet ist, als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, insbesondere von der Sprachüblichkeit der Zeichenbildung, dem sachlichen Aussagegehalt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie dessen Wahrnehmung durch den angesprochenen Verkehr. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Feststellung tatsächlicher Umstände, nicht aber um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.2)
§ 83 MarkenG → Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann.
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