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markenrecht:zero

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"zero"

Der Bestandteil „Zero“ im Sinne von „null“ wird in der Lebensmittelbranche nachweislich verwendet, um das Nichtvorhandensein bestimmter Stoffe deutlich zu machen.1)

Mit „zero“ kann unabhängig von Groß- oder Kleinschreibung etwa zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um Produkte handelt, die „null Kalorien„, „null zugesetzte Aromastoffe“ oder „null Geschmacksverstärker“ aufweisen bzw. „null Abfall“ zur Folge haben.2)

Aus dem Getränkebereich sind die vergleichbar gebildeten Bezeichnungen „CocaCola Zero“, „Fanta Zero“ oder „Sprite Zero“ bekannt, die zuckerfreie oder -reduzierte in Abgrenzung zu zuckerhaltigen Limonaden bezeichnen.3)

Auch in der Gewürzbranche werden vor allem Würzsaucen in zuckerfreien Varianten angeboten, was ebenfalls mit dem Zusatz „zero“ kenntlich gemacht wird.4)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4)
BPatG, Beschl. v. 14.07.2022 - 25 W (pat) 37/21
markenrecht/zero.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1