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markenrecht:zeitpunkt_des_zugangs_des_antrags
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Zeitpunkt des Zugangs des Antrags

§ 108 Abs. 2 des MarkenG regelt, dass ein vor der Eintragung gestellter Antrag als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen gilt, wenn die internationale Registrierung auf einer eingetragenen Marke basieren soll.

§ 108 (2) MarkenG

Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.

siehe auch

§ 108 MarkenG → Antrag auf internationale Registrierung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für den Antrag auf internationale Registrierung von Marken.

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