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markenrecht:zeichenidentitaet [2020/09/25 07:27] – mfreund | markenrecht:zeichenidentitaet [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Zeichenidentität ====== | ||
+ | § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG -> [[Verbot identischer Benutzung]] | ||
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+ | Zeichenidentität besteht nicht nur dann, wenn ein [[Zeichen]] ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die das geschützte Zeichen [-> [[Markenschutz]]] bilden, sondern auch, wenn es als Ganzes betrachtet nur so geringfügige Unterschiede gegenüber dem geschützten Zeichen aufweist, dass sie einem [[Durchschnittsverbraucher]] entgehen können.((BGH, | ||
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+ | Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn sich die Unterschiede auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge beschränken, | ||
+ | deutliche Unterschiede in der graphischen Gestaltung bestehen.((BGH, | ||
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+ | Das Kriterium der Identität zwischen Marke und angegriffenem Zeichen ist restriktiv auszulegen.((BGH, | ||
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+ | Bei der Beurteilung der Zeichenidentität ist ein strenger Maßstab anzulegen.((BGH, | ||
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+ | Werden einer Marke [[beschreibende Angaben]] hinzugefügt, | ||
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+ | Ein Zeichen ist nicht nur dann mit einem geschützten anderen Zeichen identisch, wenn es ohne | ||
+ | Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die das geschützte Zeichen bilden, sondern auch dann, wenn es als Ganzes betrachtet nur so geringfügige Unterschiede gegenüber dem geschützten Zeichen aufweist, dass sie | ||
+ | einem Durchschnittsverbraucher entgehen können.((BGH, | ||
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+ | Beschränken sich die Unterschiede der zu vergleichenden Zeichen auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge, | ||
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+ | Diese für das Markenrecht geltenden Regeln finden im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 2 MarkenG ebenfalls Anwendung.((BGH, | ||
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+ | Das Kriterium der Zeichenidentität ist restriktiv auszulegen, um eine ungerechtfertigte Ausdehnung | ||
+ | des Tatbestands der Doppelidentität zulasten der von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfassten Sachverhalte zu vermeiden, die die Feststellung einer Verwechslungsgefahr erfordern. Zeichenidentität setzt daher grundsätzlich eine | ||
+ | vollständige Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen voraus; unschädlich sind aber geringfügige Unterschiede zwischen den Zeichen, die einem Durchschnittsverbraucher entgehen können.((BGH, | ||
+ | I-2517 = GRUR 2010, 451 Rn. 27 - BergSpechte/ | ||
+ | 2015, 607 Rn. 22 = WRP 2015, 714 - Uhrenankauf im Internet)) | ||
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+ | Ein Zeichen ist nicht nur mit einem geschützten anderen Zeichen identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufü- | ||
+ | gung alle Elemente wiedergibt, die das geschützte Zeichen bilden, sondern auch, wenn es als Ganzes betrachtet nur so geringfügige Unterschiede gegenüber dem geschützten Zeichen aufweist, dass sie einem Durchschnittsverbraucher | ||
+ | entgehen können.((vgl. EuGH, Urteil vom 20. März 2003 - C-291/00, Slg. 2003, I-2799 = GRUR 2003, 422 Rn. 54 - Arthur/ | ||
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+ | Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn sich die Unterschiede auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge beschränken.((vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, Slg. 2011, I-8625 = GRUR 2011, 1124 Rn. 33 - Interflora; BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 22 = WRP 2015, 714 - Uhrenankauf im Internet; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 30 = WRP 2016, 869 - ConText)), nicht aber dann, wenn - wie vorliegend - Unterschiede in der Zusammen- oder Getrenntschreibung und deutliche Unterschiede in der graphischen Gestaltung bestehen.((BGH, | ||
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+ | Die Beurteilung der Zeichenidentität liegt - ebenso wie die Frage der [[Zeichenähnlichkeit]]((hierzu vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Rn. 32 = WRP 2009, 616 - METROBUS)) - im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat.((BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14 - Bounty)) | ||
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+ | Bei der Prüfung der Zeichenidentität oder Zeichenähnlichkeit kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen an.((BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17 - ÖKO-TEST II)) | ||
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+ | Die Beurteilung des Gesamteindrucks liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat.((BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17 - ÖKO-TEST II; zur Zeichenähnlichkeit vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 50/11, GRUR 2012, 930 Rn. 45 = WRP 2012, 1234 - Bogner B/Barbie B; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 34 - Goldbären)) | ||
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+ | Bei der Beurteilung der Identität der Waren oder Dienstleistungen sind - nicht anders als bei der Frage ihrer [[Zeichenähnlichkeit|Ähnlichkeit]] - alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG -> [[Verbot identischer Benutzung]] \\ | ||
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+ | -> [[Zeichenähnlichkeit]] |
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