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markenrecht:wirkung_des_markenschutzes

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Wirkung des Markenschutzes

§ 14 (3) MarkenG

Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

  1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
  2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
  3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
  4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
  5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

§ 14 (3) Nr. 3 MarkenG → Verbot der Nutzung der Marke in Geschäftspapieren oder in der Werbung

§ 14 MarkenG → Rechte des Markeninhabers

Anbieten
Inverkehrbringen
Markenmässige Benutzung

Das Anbieten i.S. des § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen; Werbemaßnahmen, bei denen zum Erwerb der beworbenen Produkte aufgefordert wird, können die Anforderungen an das Anbieten erfüllen.1)

Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 2, 3 MarkenG regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.2)

Aus der Verwirklichung einer der in § 14 Abs. 3 MarkenG genannten Handlungsmodalitäten folgt regelmäßig die Erstreckung des Verbots auf sämtliche in dieser Vorschrift genannten Verwertungshandlungen.3)

siehe auch

§ 14 MarkenG → Rechte des Markeninhabers

1)
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 - Pralinenform II; vgl. zu § 17 Abs. 1 UrhG BGHZ 171, 151 Tz. 27 - Wagenfeld-Leuchte; zu § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medien-recht, § 14 MarkenG Rdn. 468
2)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10 - OSCAR; m.V.a. BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME, mwN
3)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14 - Bounty; m.V.a. Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, GRUR 2006, 421 Rn. 42 = WRP 2006, 590 - Markenparfümverkäufe; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rn. 123; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 565
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