Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 55 MarkenG → Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
Verfalls- und Nichtigkeitsklagen sind gegen den Inhaber der Marke zu richten und in bestimmten Fällen unzulässig, wobei die Klage von Personen erhoben werden kann, die ein berechtigtes Interesse haben.
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