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markenrecht:wiederverkauf

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Wiederverkauf

Inverkehrbringen der Markenware

§ 24 (1) MarkenG → Erschöpfung des Markenrechts

Artikel 13 (1) GMV → Erschöpfung des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke

Ein Unternehmen, das sich auf den Wiederverkauf von Waren fremder Marken spezialisiert hat, kann den Verkehr über seine - unter Umständen eine Vielzahl von Marken betreffende - Geschäftstätigkeit nur ausreichend in Kenntnis setzen, wenn es die Marken der von ihm vertriebenen Produkte auch in einer Werbung verwenden darf, die sämtliche Waren betrifft.1)

Der Umstand, dass der Wiederverkäufer neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, steht einer Verwendung der Marke in der Werbung nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen.2)

siehe auch

§ 24 (1) MarkenG → Erschöpfung des Markenrechts

1)
BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 221/16 - beauty for less; m.V.a. EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 90 f. - Portakabin/Primakabin, betreffend den Wiederverkauf von Gebrauchtwaren
2)
BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18 - ORTLIEB II; Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 Rn. 78 - keine-vorwerk-vertretung
markenrecht/wiederverkauf.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1