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markenrecht:widerspruch_gegen_die_beschlagnahme

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Widerspruch gegen die Beschlagnahme

§ 147 (2) MarkenG

Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach § 146 Abs. 1 [→ Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten] in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhält.

§ 147 (1) MarkenG → Einziehung der Beschlagnahme
§ 147 (3), (4) MarkenG → Aufhebung der Beschlagnahme

siehe auch

markenrecht/widerspruch_gegen_die_beschlagnahme.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1