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+ | ====== Wertbedingte Warenformen ====== | ||
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+ | **§ 3 (2) Nr. 3 MarkenG** | ||
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+ | Dem [[Markenschutz]] nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, [...] die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. | ||
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+ | § 3 (1) -> [[Warenformmarken]] (Definition) \\ | ||
+ | § 3 (2) -> [[Freihaltebedürfnis an Produktformen]] \\ | ||
+ | § 3 (2) Nr. 1 -> [[Artbedingte Warenformen]] \\ | ||
+ | § 3 (2) Nr. 2 -> [[Technisch bedingte Warenformen]] \\ | ||
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+ | §§ 3 - 6 MarkenG -> [[Marken und geschäftliche Bezeichnungen, | ||
+ | §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, | ||
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+ | Die Vorschrift dient der Umsetzung der an die Stelle des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer iii der Richtlinie 2008/95/EG getretenen Art. 4 Abs. 1 Buchst. e Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2015/2436 [-> [[Markenrechtsmodernisierungsgesetz]]].((BGH, | ||
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+ | Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist ein Zeichen dem Schutz als Marke nur dann nicht zugänglich, | ||
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+ | Die gleichlautenden Bestimmungen der Richtlinien sollen - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 | ||
+ | Buchst. e 1. und 2. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG und Art. 3 Abs. 1 | ||
+ | Buchst. e Ziffer i und ii der Richtlinie 2008/95/EG - verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, andere Rechte verewigt, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer | ||
+ | vorsehen wollte.((BGH, | ||
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+ | Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse verfolgen außerdem das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann.((BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck; vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 58 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I)) | ||
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+ | Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt ebenso wie Art. 3 Abs. 1 Buchst. e 3. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG und Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer iii der Richtlinie 2008/95/EG voraus, dass das angegriffene Zeichen ausschließlich aus einer Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Eine korrekte Anwendung dieser Bestimmungen erfordert daher, dass zunächst die wesentlichen Merkmale im Einzelfall dadurch ordnungsgemäß ermittelt werden, dass der von dem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zugrunde gelegt oder die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden. Dabei kann die Wahrnehmung des Zeichens | ||
+ | durch die angesprochenen Verkehrskreise ein nützliches Beurteilungskriterium sein. Ein in diesen Bestimmungen geregeltes Schutzhindernis liegt nur vor, wenn alle wesentlichen Merkmale der in dem Zeichen wiedergegebenen Ware | ||
+ | die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses erfüllen. Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses nicht erfüllt.((BGH, | ||
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+ | Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware verleiht.((BGH, | ||
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+ | Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht demnach dem Markenschutz einer ästhetisch wertvollen Formgebung nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht und es deshalb von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer | ||
+ | ästhetischen Wirkung zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen kann.((BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007 - I ZB 36/04; m.V.a. BPatG MarkenR 2004, 153, 156 - Kelly-bag; Hacker in Ströbele/ | ||
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+ | Davon kann in der Regel nur ausgegangen werden, wenn der Verkehr in der ästhetischen Formgebung selbst die eigentliche handelbare Ware sieht. So ist beispielsweise bei Kunstwerken, | ||
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+ | Stellt dagegen in den Augen des Verkehrs nicht allein die ästhetische Formgebung die eigentliche Ware dar, sondern erscheint sie nur als eine Zutat zu der Ware, deren Nutz- oder Verwendungszweck auf anderen Eigenschaften beruht, steht sie der Eintragung der Form als Marke auch dann nicht entgegen, wenn es sich um eine ästhetisch besonders gelungene Gestaltung handelt.((BGH, | ||
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+ | Der Begriff "Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht" | ||
+ | dekorativen Wert haben. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass Warenformen nicht erfasst würden, die außer einem bedeutenden ästhetischen Element auch wesentliche funktionelle Eigenschaften aufweisen. Damit würde das Recht, das | ||
+ | die Marke ihrem Inhaber verleiht, ein Monopol auf die wesentlichen Eigenschaften der Waren gewähren, wodurch dieses Eintragungshindernis seinen Zweck nicht mehr voll erfüllen könnte.((BGH, | ||
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+ | Das Eintragungshindernis ist daher auf ein Zeichen anwendbar, das ausschließlich aus der Form einer Ware mit mehreren Eigenschaften, | ||
+ | GRUR 2014, 1097 Rn. 35 - Hauck)) | ||
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+ | Ferner ist die Wahrnehmung des Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher bei der Entscheidung, | ||
+ | Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann.((BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 34 - Hauck; GRUR 2020, 631 Rn. 44 - Gömböc Kutató)) | ||
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+ | Maßgeblich sind vielmehr andere Beurteilungskriterien, | ||
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+ | Das Schutzhindernis liegt vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, | ||
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+ | Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bezieht sich nicht nur auf die Form von Waren, | ||
+ | die einen rein künstlerischen oder dekorativen Wert haben, sondern auch auf Warenformen, | ||
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+ | Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG liegt vor, wenn aus objektiven und verlässlichen | ||
+ | Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, | ||
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+ | Bei der Entscheidung, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 3 (1) MarkenG -> [[Warenformmarken]] \\ | ||
+ | § 3 (2) MarkenG -> [[Freihaltebedürfnis an Produktformen]] \\ | ||
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