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markenrecht:werbeslogans

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Werbeslogans

Unterscheidungskraft von Werbeslogans
Beispiele für schutzfähige und nicht schutzfähige Werbeslogans

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans [→ Unterscheidungskraft von Werbeslogans] sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen.1)

Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen.2)

Ein von Hause aus unterscheidungskräftiger Werbespruch kann nicht als Marke geschützt werden, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung zu einem branchenüblichen Werbemittel geworden ist.3)

siehe auch

§ 3 (1) MarkenG → Markenfähigkeit

1)
EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 36 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 32, 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949 Rn. 12 - My World; BGH GRUR 2009, 778 Rn. 12 - Willkommen im Leben
2)
BPatG, Beschl. v. 13. Juni 2013 - 30 W (pat) 83/11 - for you; vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 Rn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft
3)
BPatG, Urteil v. 5. Juli 2012 - 30 W (pat) 40/11 - Aus Akten werden Fakten
markenrecht/werbeslogans.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1