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markenrecht:weitere_erfordernisse_fuer_die_wiedergabe_der_dreidimensionalen_marke

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Weitere Erfordernisse für die Wiedergabe der dreidimensionalen Marke

§ 9 (4) MarkenV

Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 [→ Bildmarken] entsprechend. Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden.

§ 9 (1) MarkenV → Grafische Wiedergabe der dreidimensionalen Marke
§ 9 (2) MarkenV → Wiedergabe der dreidimensionalen Marke durch Lichtbilder oder grafische Strichzeichnungen
§ 9 (3) MarkenV → Wiedergabe der dreidimensionalen Marke durch grafische Strichzeichnungen
§ 9 (5) MarkenV → Beschreibung der dreidimensionalen Marke

§ 8 MarkenG → Bildmarken

siehe auch

§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht

markenrecht/weitere_erfordernisse_fuer_die_wiedergabe_der_dreidimensionalen_marke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1