Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 108 (3) des Markengesetzes (MarkenG) verlangt das nach der internationalen Klassifikation geordnete Verzeichnis.
Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.
§ 108 MarkenG → Antrag auf internationale Registrierung
Regelt den Antrag auf internationale Registrierung einer deutschen Marke.
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