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markenrecht:warenverzeichnis_der_internationalen_registrierung
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Warenverzeichnis der internationalen Registrierung

§ 108 (3) des Markengesetzes (MarkenG) verlangt das nach der internationalen Klassifikation geordnete Verzeichnis.

§ 108 (3) MarkenG

Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.

siehe auch

§ 108 MarkenG → Antrag auf internationale Registrierung
Regelt den Antrag auf internationale Registrierung einer deutschen Marke.

markenrecht/warenverzeichnis_der_internationalen_registrierung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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