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markenrecht:warenaufmachung

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Warenaufmachung

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer farbigen Warenaufmachung ist zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publikum nicht daran gewöhnt ist, allein aus der Farbe von Waren oder ihrer Verpackung auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine Farbe im Handel grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird. Nur im Ausnahmefall unter außergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit der Bejahung der Unterscheidungskraft einer Farbmarke, nämlich auf spezifischen, eng begrenzten Bereichen von Waren oder Dienstleistungen; nur auf einem spezifischen Markt kann eine Gewöhnung des Verkehrs an Farben als Kennzeichnungsmittel erfolgen.1)

Für Farbzusammenstellungen gelten diese Bewertungsmaßstäbe entsprechend.2)

siehe auch

1)
vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 65 - Libertel; BGH, GRUR 2010, 637 Rn. 28 - Farbe Gelb; GRUR 2015 581 Rn. 15 – Langenscheidt Gelb; GRUR 2015, 1201, Rn. 93 – SparkassenRot/Santander-Rot; GRUR 2016, 1167, Rn. 25 – Sparkassen-Rot
2)
EuGH, GRUR 2004, 858, 860 Rn. 39 - 42 - Heidelberger Bauchemie GmbH
markenrecht/warenaufmachung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1