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markenrecht:verzeichnis_der_waren_und_dienstleistungen

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 +====== Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ======
  
 +<note>
 +**§ 20 (1) MarkenV**
 +
 +Die [[Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen|Waren und Dienstleistungen]] sind so zu bezeichnen, dass die [[Klasseneinteilung|Klassifizierung]] jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der [[Klasseneinteilung]] nach [[Klasseneinteilung|§ 19]] Abs. 1 möglich ist.
 +</note>
 +
 +§ 3 (1) Nr. 3 MarkenV -> [[Inhalt der Anmeldung]] \\
 +§ 32 (2) Nr. 3 MarkenG -> [[Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen]]
 +
 +-> [[Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen]] \\
 +-> [[Klarheit und Eindeutigkeit des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen]] \\
 +
 +-> [[Bekleidungsstücke]]
 +
 +Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der
 +Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom Anmelder verlangt, die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können.((BPatG, Urt. v. 15. Januar 2015 - 25 W (pat) 76/11 - Yosaja / YOSOI; m.V.a. EuGH, a. a. O.- IP-Translator, Tz. 49; ebenso Urteil vom 10. Juli 2014 – C- 420/13 – Netto Marken-Discount, Tz. 44 – juris)) -> [[Klarheit und Eindeutigkeit des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen]] 
 +<note>
 +**§ 20 (2) MarkenV**
 +
 +Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der [[Klasseneinteilung]], falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in [[Klasseneinteilung|§ 19]] Abs. 2 bezeichneten alphabetischen Listen verwendet werden. Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden.
 +</note>
 +<note>
 +**§ 20 (3) MarkenV**
 +
 +Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der [[Klasseneinteilung]] anzugeben.
 +</note>
 +<note>
 +**§ 20 (4) MarkenV**
 +
 +Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1½ abzufassen. Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist.
 +</note>
 +
 +Weiterführend: [[Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen]]
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 19 - 22 MarkenV -> [[Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen]] \\
 +§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) -> [[Verfahren bis zur Eintragung]] \\
 +MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\
 +MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\