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markenrecht:vertrieb_von_ihm_in_verkehr_gebrachter_waren_in_einem_veraenderten_zustand

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markenrecht:vertrieb_von_ihm_in_verkehr_gebrachter_waren_in_einem_veraenderten_zustand [2021/08/02 09:22] – angelegt mfreundmarkenrecht:vertrieb_von_ihm_in_verkehr_gebrachter_waren_in_einem_veraenderten_zustand [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Vertrieb von ihm in Verkehr gebrachter Waren in einem veränderten Zustand ======
  
 +Der Hersteller einer Markenware, der diese unter seiner Marke in den Verkehr bringt, hat nicht grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ware nur unter Belassung seiner Marke und in unverändertem Zustand weitervertrieben wird. Unter Berufung auf sein Markenrecht kann er sich dem weiteren Vertrieb von ihm in Verkehr gebrachter Waren in einem veränderten Zustand vielmehr nur dann widersetzen, wenn bei dem weiteren Vertrieb der Waren die Marke weiterbenutzt wird, aus der ihm Rechte zustehen (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 MarkenG).((BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - I ZR 148/04 - CORDARONE)) [-> [[Ausnahmen vom Erschöpfungsgrundsatz]]]
 +
 +Wird die Ware - verändert oder unverändert - nach Beseitigung der vom Hersteller angebrachten Marke weiterveräußert, stehen ihm insoweit markenrechtliche Ansprüche nicht zu, weil es an einer Benutzung seiner Marke fehlt.((BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - I ZR 148/04 - CORDARONE; m.V.a. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 277/01, GRUR 2004, 1039, 1041 = WRP 2004, 1486 - SB-Beschriftung))
 +
 +Der Markeninhaber kann sich unter Berufung auf sein Markenrecht auch nicht dagegen wenden, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Produkt nicht unter seiner Marke, sondern nach Veränderung der Ware oder ihrer Verpackung unter Anbringung einer fremden Marke weitervertrieben wird. Die Hauptfunktion der Marke, die darin besteht, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, wird nicht verletzt, wenn die ursprüngliche Kennzeichnung mit der zunächst angebrachten Marke beseitigt und die Ware mit der Marke eines anderen Markeninhabers neu gekennzeichnet wird. Denn die mit der Kennzeichnung einer Ware durch eine Marke verbundene Garantiefunktion kann nur dem Inhaber derjenigen Marke zugerechnet werden, unter der die Ware dem Verkehr entgegentritt.((BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - I ZR 148/04 - CORDARONE))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 24 (1) MarkenG -> [[Erschöpfung des Markenrechts]]
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