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markenrecht:vertretung_vor_dem_bundesgerichtshof

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Vertretung vor dem Bundesgerichtshof

§ 85 (5) des MarkenG beschreibt die Anforderungen an die Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesgerichtshof und die Erstattung der Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts.

§ 85 (5) MarkenG

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

siehe auch

§ 85 MarkenG → Förmliche Voraussetzungen
Legt die formellen Voraussetzungen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof fest.

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