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markenrecht:verpflichtung_zur_rechtshilfe

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Verpflichtung zur Rechtshilfe

§ 95 (1) des MarkenG beschreibt die allgemeine Verpflichtung der Gerichte, dem Deutschen Patent- und Markenamt Rechtshilfe zu leisten.

§ 95 (1) MarkenG

Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt Rechtshilfe zu leisten.

siehe auch

§ 95 MarkenG → Rechtshilfe
Regelt die Verpflichtung der Gerichte zur Rechtshilfe gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt und die Maßnahmen, die das Bundespatentgericht auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts ergreifen kann.

markenrecht/verpflichtung_zur_rechtshilfe.txt · Zuletzt geändert: von mfreund