§ 95a (3) des MarkenG erklärt die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Bestimmung der Rahmenbedingungen für die elektronische Verfahrensführung.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;
2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten.
Gemäß § 95a Abs. 3 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) ist für die Übermittlung schutzrechtsbezogener elektronischer Dokumente an das Deutsche Patent- und Markenamt allein die Übermittlung an die elektronische Annahmestelle der zugelassene Übermittlungsweg.1)
Die Vorgaben für die elektronische Einreichung von Dokumenten in Schutzrechtsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind durch die ERVDPMAV eindeutig und abschließend geregelt; § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, der das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicheren Übermittlungsweg nennt, ist von der in § 95a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG vorgenommenen Verweisung ausdrücklich ausgenommen, so dass das besondere elektronische Anwaltspostfach kein für das DPMA eröffneter Übermittlungsweg ist.2)
§ 95a MarkenG → Elektronische Verfahrensführung
Regelt die elektronische Verfahrensführung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten sowie die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de