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markenrecht:verordnungsermaechtigung_zur_elektronischen_verfahrensfuehrung

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Verordnungsermächtigung zur elektronischen Verfahrensführung

§ 95a (3) des MarkenG erklärt die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Bestimmung der Rahmenbedingungen für die elektronische Verfahrensführung.

§ 95a (3) MarkenG

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;

2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten.

siehe auch

§ 95a MarkenG → Elektronische Verfahrensführung
Regelt die elektronische Verfahrensführung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten sowie die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen.

markenrecht/verordnungsermaechtigung_zur_elektronischen_verfahrensfuehrung.txt · Zuletzt geändert: 2025/05/21 08:19 von mfreund