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markenrecht:verordnungsermaechtigung_zur_elektronischen_verfahrensfuehrung

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Verordnungsermächtigung zur elektronischen Verfahrensführung

§ 95a (3) des MarkenG erklärt die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Bestimmung der Rahmenbedingungen für die elektronische Verfahrensführung.

§ 95a (3) MarkenG

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;

2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten.

Gemäß § 95a Abs. 3 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) ist für die Übermittlung schutzrechtsbezogener elektronischer Dokumente an das Deutsche Patent- und Markenamt allein die Übermittlung an die elektronische Annahmestelle der zugelassene Übermittlungsweg.1)

Die Vorgaben für die elektronische Einreichung von Dokumenten in Schutzrechtsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind durch die ERVDPMAV eindeutig und abschließend geregelt; § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, der das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicheren Übermittlungsweg nennt, ist von der in § 95a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG vorgenommenen Verweisung ausdrücklich ausgenommen, so dass das besondere elektronische Anwaltspostfach kein für das DPMA eröffneter Übermittlungsweg ist.2)

siehe auch

§ 95a MarkenG → Elektronische Verfahrensführung
Regelt die elektronische Verfahrensführung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten sowie die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen.

1) , 2)
BPatG, Beschluss vom 25. Februar 2026 – 29 W (pat) 1/26
markenrecht/verordnungsermaechtigung_zur_elektronischen_verfahrensfuehrung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund