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markenrecht:vernichtungsanspruch

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markenrecht:vernichtungsanspruch [2020/07/28 09:13] mfreundmarkenrecht:vernichtungsanspruch [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Vernichtungsanspruch ======
  
 +<note>
 +**§ 18 (1) MarkenG**
 +Der [[Markeninhaber|Inhaber einer Marke]] oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der  [[Schadensersatzanspruch|§§ 14]], [[Schadensersatzanspruch|15]] und [[Ansprüche gegen Agenten und Vertreter|17 MarkenG]] auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.
 +</note>
 +
 +§ 18 (2) MarkenG -> [[Rückrufanspruch]] \\
 +§ 18 (3) MarkenG -> [[Unverhältnismässiger Vernichtungs- oder Rückrufanspruch]] \\
 +
 +Die in § 18 Abs. 1 und 2 MarkenG geregelten Maßnahmen [-> [[Vernichtungsanspruch]], [[Rückrufanspruch]]] sind Ausprägungen des verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruchs, der dem Markeninhaber zusätzlich zu dem bei Verschulden gemäß § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 MarkenG gegebenen Schadensersatzanspruch zusteht. Dabei geht der Vernichtungs- und Rückrufanspruch über den Anspruch auf Schadensersatz hinaus, weil er auf die Störungsbeseitigung gerichtet ist, einen generalpräventiven Abschreckungseffekt verfolgt und ihm Sanktionscharakter zukommt.((BGH, Urteil vom 11. OktobeIr 2018 - I ZR 259/15 - Curapor))
 +
 +Der Vernichtungsanspruch und der Rückrufanspruch dienen der Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands und sind daher nur begründet, wenn ihre Voraussetzungen nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht vorliegen.((BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 61/18 - Kühlergrill; zum Vernichtungsanspruch vgl. BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 14 - Armbanduhr))
 +
 +Die Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren gemäß § 18 Abs. 1 MarkenG sowie die Anordnung des Rückrufs und des endgültigen Entfernens solcher Waren aus den Vertriebswegen hat über die Folgenbeseitigung hinaus eine Art Sanktionscharakter und ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen [§ 18 (3) MarkenG -> [[Unverhältnismässiger Vernichtungs- oder Rückrufanspruch]]].((BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 259/15 - Curapor; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Parfümtestkäufe))
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 +===== siehe auch =====
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 +§§ 14 - 19 MarkenG -> [[Schutzinhalt, Rechtsverletzungen]] \\
 +§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\
 +MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
 +[[Markenrecht]] \\