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markenrecht:verletzung_von_titelschutzrechten

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Verletzung von Titelschutzrechten

Wegen der Funktion des Titels werden nur geringe Anforderungen an dessen Unterscheidungskraft gestellt. Normalerweise wird der Titel nur gegen Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt (BGH GRUR 1999/236 'Wheels Magazine').

Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne oder eine mittelbare Verwechslungsgefahr kommt in Betracht, wenn der Titel durch besondere Bekanntheit eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt (Max und Wheels Magazine).

Verletzungshandlung

Eine Titelverletzung durch Benutzung der Bezeichnung entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung voraus.1)

Ein Titel ist nur gegen verwechslungsfähige jüngere Titel geschützt.

Verwechslungsgefahr bei Werktiteln

Nur mit sehr bekannten Titeln kann gegen Marken oder Unternehmenskennzeichen vorgegangen werden.

Ansprüche

§ 15 MarkenG ist lex specialis zum UWG.

Unterlassungsanspruch (§ 15 IV MarkenG)

Schadensersatzanspruch (§ 15 V MarkenG)

Berechnung:

  • Lizenzanalogie: Höhe der Lizenzgebühr: 14%. Bei Ansprüchen aus dem UWG schwankt die Lizenzgebühr im allgemeinen zwischen 10% und 12%. Auch der Bereicherungsanspruch (verjährt erst nach 30 Jahren) wird i.d.R. nach der Lizenzanalogie berechnet.
  • Gewinnabschöpfung (Herausgabe des Gewinns an den Verletzten) oder
  • Geltendmachen des entgangenen Gewinns (Problematisch ist das Kausalitätserfordernis beim Nachweis).

Auskunftsansprüche

  • aus § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) nur Auskunft über Umsatz und Art der Werbung möglich; keine über Kosten und Angebote.
  • nach § 19 MarkenG nur für den Zeitraum ab der ersten bewiesenen Verletzungshandlung.
1)
BGH, Urt. v. 27. April 2006 - I ZR 109/03 - SmartKey; vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP 1999, 1279 - SZENE
markenrecht/verletzung_von_titelschutzrechten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1