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markenrecht:verkehrsgeltung_einer_farbmarke

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Verkehrsgeltung einer Farbmarke

§ 8 (3) MarkenG → Verkehrsdurchsetzung einer Farbmarke

Hohe Anforderungen [an die Verkehrsgeltung] werden auch an abstrakte Farbmarken gestellt, die eine äußert gering einzustufende originäre Unterscheidungskraft ausweisen.1) [→ Verkehrsgeltung einer Farbmarke]

Der Erwerb von Verkehrsgeltung eines Farbzeichens als Marke setzt nur voraus, dass das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft eines Produkts dient und nicht - darüber hinaus - als „Hausfarbe“ für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens und damit produktlinienübergreifend verwendet wird.2)

Die markenmäßige Verwendung einer abstrakten Farbe erfordert nicht notwendig deren Benutzung in Alleinstellung. Ein Zeichen kann infolge der Benutzung als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit anderen Zeichen Verkehrsgeltung erlangen.3)

Etwas anderes gilt nur, wenn die Farbe durch herkömmliche Herkunftshinweise in den Hintergrund gedrängt wird.4)

Aus der Bekanntheit von in einer bestimmten Farbe gestalteten Produkten folgt nicht notwendig, dass die Produktaufmachung in gleichem Umfang als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Gleichwohl kann aus dem Umstand, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den beanspruchten Goldton isoliert einem bestimmten Unternehmen zuordnet, grundsätzlich auf die Bekanntheit der Farbe auch als Herkunftshinweis geschlossen werden.5)

Bei Farbmarkenuntersuchungen gibt es nur einen einzigen Stimulus, der die Assoziation der Befragten beeinflusst, nämlich die gezeigte Farbe selbst.6)

Die Befragten müssen die Farbe von sich aus erkennen und einem Unternehmen zuordnen. Das wird nur dann der Marktführer auf dem betreffenden Gebiet der Waren und Dienstleistungen sein, wenn dieses Unternehmen für die Befragten eine so starke (Farb-)Marktposition erlangt hat, dass sie in diesem Bereich zur Assoziation „Farbe = Unternehmen/Marktführer“ führt.7)

Dem steht nicht entgegen, dass es bei Gestaltungselementen, die eine Ware ihrer Gattung nach beschreiben oder die solchen Merkmalen ähnlich sind, naheliegt, dass der Verkehr diese Merkmale mit dem marktstärksten Anbieter in Verbindung bringt, ohne darin einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - I ZR 57/08, GRUR 2011, 148 Rn. 33 = WRP 2011, 230 - Goldhase II). Diese Voraussetzungen liegen bei Zeichen, die aus konturlosen Farben bestehen, regelmäßig nicht vor.8)

siehe auch

§ 4 Nr. 2 MarkenG → Verkehrsgeltung
§ 8 (3) MarkenG → Verkehrsdurchsetzung

1)
BGH GRUR 1997, 754 - grau/magenta
2) , 8)
BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20 - Goldhase III
3)
BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20 - Goldhase III; zur Unterscheidungskraft aufgrund von Verkehrsdurchsetzung vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Rn. 27 und 30 - Nestlé [HAVE A BREAK]; BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 32 - Nivea-Blau, mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 39 = WRP 2008, 1087 - VISAGE; BGH, GRUR 2015, 581 Rn. 31 und 47 - Langenscheidt-Gelb; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 52/15, BGHZ 211, 268 Rn. 38 - Sparkassen-Rot
4)
BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20 - Goldhase III; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 32 - Nivea-Blau). Davon kann bei einem Zuordnungsgrad von 70% allein aufgrund des abstrakten Farbzeichens nicht ausgegangen werden.((BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20 - Goldhase III
5)
BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20 - Goldhase III; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 34 - Nivea-Blau, mwN
6) , 7)
BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20 - Goldhase III; m.V.a. Pflüger, GRUR 2017, 992, 1003
markenrecht/verkehrsgeltung_einer_farbmarke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1