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markenrecht:verkehrsdurchsetzung_einer_farbmarke [2017/01/24 14:09] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | markenrecht:verkehrsdurchsetzung_einer_farbmarke [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verkehrsdurchsetzung einer Farbmarke ====== | ||
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+ | -> [[Markenmäßige Benutzung]] \\ | ||
+ | -> [[Verkehrsdurchsetzung]] \\ | ||
+ | -> [[Demoskopische Gutachten]] \\ | ||
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+ | Verkehrsgeltung im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG setzt voraus, dass ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren oder | ||
+ | Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht.((BGH, | ||
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+ | Das notwendige Maß an Verkehrsgeltung eines Zeichens kann nicht in der Weise festgelegt werden, dass einem prozentmäßig bestimmten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt sein müsse, dass das Zeichen | ||
+ | für bestimmte Waren oder Dienstleistungen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweist. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.((BGH, | ||
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+ | Bei Farbzeichen gehört dazu insbesondere der Umstand, dass die Allgemeinheit angesichts der geringen Zahl der tatsächlich verfügbaren Farben ein Interesse daran hat, dass der Bestand an verfügbaren Farben nicht mit wenigen | ||
+ | Markenrechten erschöpft wird. Für die Anerkennung einer Benutzungsmarke an | ||
+ | einem Zeichen, das in einer Farbe ohne räumliche Begrenzung besteht, ist deshalb grundsätzlich ein höherer Grad an Verkehrsgeltung zu fordern als bei normal kennzeichnungskräftigen Zeichen, bei denen kein besonderes Freihalteinteresse gegeben ist.((BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20 - Goldhase III; m.V.a BGHZ 156, 126, 135 [juris Rn. 32] - Farbmarkenverletzung I; Hacker in Ströbele/ | ||
+ | - Kinder I)) | ||
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+ | Eine [[Verkehrsdurchsetzung]] als [[Herkunftshinweis]] setzt grundsätzlich eine Verwendung der Kennzeichnung als Marke, also eine markenmäßige und damit nicht lediglich eine beschreibende Verwendung voraus [-> [[Markenmäßige Benutzung]]]. Die Tatsache, dass die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen herrührend erkannt wird, muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke beruhen. Die Benutzung muss dazu dienen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren.((vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002 C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Rn. 64 - Philips/ | ||
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+ | Bei der Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung kann davon nur ausnahmsweise ausgegangen werden. Die angesprochenen Verkehrskreise sind es in vielen Produktbereichen und Dienst-leistungssektoren nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf einer Warenverpackung ohne Hinzutreten von graphischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, weil eine Farbe als solche in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, | ||
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+ | Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt aber in Betracht, wenn der Verkehr aufgrund von Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warengebiet oder Dienstleistungssektor an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt ist.((BGH, GRUR 2010, 637 Rn. 28 - Farbe gelb)), oder wenn die Farbe im Rahmen aller sonsti-gen Elemente in einer Weise hervortritt, | ||
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+ | Wird eine abstrakte Farbe [-> [[Farbmarken]]] in Verbindung mit den beanspruchten Waren über einen längeren Zeitraum in der Weise verwendet, dass zwischen Farbe und Ware einerseits und Farbe und Hersteller andererseits ein wechselseitiger Bezug hergestellt wird, ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr sich daran gewöhnt hat, die Farbe nicht als reine Warenfarbe, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis wahrzunehmen.((BPatG, | ||
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+ | Die Eintragung einer Marke im Wege der [[Verkehrsdurchsetzung]] setzt voraus, dass das Zeichen infolge seiner kennzeichenmäßigen Verwendung für die fraglichen [[Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen|Waren und Dienstleistungen]] von einem wesentlichen Teil der angesprochenen [[Verkehrskreise]] als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkannt wird [Maßgebliche Kriterien hierfür: -> [[Verkehrsdurchsetzung]]]. | ||
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+ | Wird zwischen Ware und Hersteller, Hersteller und Farbe und Farbe und Ware ein wechselseitiger Bezug hergestellt, | ||
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+ | Der Erwerb von Unterscheidungskraft aufgrund von Verkehrsdurchsetzung erfordert nicht notwendigerweise eine eigenständige Benutzung des beanspruchten Zeichens.((BPatG, | ||
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+ | Ob der Verbraucher in einer konturlosen Farbmarke einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht, kann durch demoskopische Untersuchungen nur festgestellt werden, wenn Gegenstand der Befragung ein Muster der Farbe und nicht die konkrete Form der Verwendung zusammen mit weiteren Zeichen ist.((BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - I ZB 61/13 - Langenscheidt-Gelb)) | ||
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+ | Für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG ist kein deutlich über 50% liegender Durchsetzungsgrad erforderlich.((BGH, | ||
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+ | Die Beibringung eines [[Demoskopische Gutachten|demoskopischen Gutachtens]] ist dabei nicht zwingend, wenn die sonstigen Belege ausreichend sind.((BPatG, | ||
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+ | Bei der Prüfung der Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke (§ 8 Abs. 3 MarkenG) ist zu berücksichtigen, | ||
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+ | Für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Marke, deren Eintragung für einen Oberbegriff von Waren und Dienstleistungen begehrt wird, der eine Vielzahl nach Anwendungszweck und Zielgruppe verschiedenartiger Produktbereiche umfasst, ist erforderlich, | ||
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+ | Es stellt einen methodischen Mangel eines demoskopischen Gutachtens über die Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten einfarbigen Farbmarke dar, wenn den Befragten eine Farbkarte vorgelegt wird, auf der die Farbfläche in einer anderen Farbe umrandet ist, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Farbkombination | ||
+ | das Ergebnis des Gutachtens beeinflusst worden ist.((BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13 - Nivea-Blau)) | ||
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+ | Der Erwerb von Verkehrsgeltung eines Farbzeichens als Marke setzt nur voraus, dass das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft eines Produkts dient [-> [[Produktmarke]]] und nicht - darüber hinaus - als " | ||
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+ | ==== Beispiele ==== | ||
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+ | Die Schutzfähigkeit als durchgesetzt gem. § 8 Abs. 3 MarkenG wurde anerkannt für: | ||
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+ | * Die Farbmarke Sonnengelb HKS 3 ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für Steuerfachzeitschriften ohne demoskopische Umfrage schutzfähig.((BPatG, | ||
+ | * BPatG GRUR 2008, 428 - Farbmarke Rot | ||
+ | * Farbmarke gelb für für „Briefdienst-, | ||
+ | * Farbmarke viollett für für für „Heimtierfutter für Katzen“.((BPatG, | ||
+ | * Ein nachgewiesener Durchsetzungsgrad von mindestens 50 % reicht auf einem sehr engen Warengebiet (hier Tapetenkleister) aus, um eine Verkehrsdurchsetzung einer [[abstrakte Farbmarke|abstrakten Farbmarke]] (hier: Farbe Lila Pantone 258) zu bejahen, wenn weitere maßgebliche Gesichtspunkte hinzukommen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 8 (3) MarkenG -> [[Verkehrsdurchsetzung]] \\ | ||
+ | -> [[Farbmarken]] | ||
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