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+ | ====== Verkehrsdurchsetzung ====== | ||
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+ | **§ 8 (3) MarkenG** | ||
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+ | Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die [[Marke]] sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die [[Eintragung]] infolge ihrer [[Markenbenutzung|Benutzung]] für die [[Waren oder Dienstleistungen]], | ||
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+ | § 8 (1) MarkenG -> [[Graphische Darstellbarkeit]] \\ | ||
+ | § 8 (2) MarkenG -> [[Von der Eintragung ausgeschlossene Marken]] \\ | ||
+ | § 8 (4) MarkenG -> [[Absolute Schutzhindernisse]] \\ | ||
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+ | § 4 Nr. 2 MarkenG -> [[Verkehrsgeltung]] \\ | ||
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+ | -> [[Feststellung der Verkehrsdurchsetzung]] \\ | ||
+ | -> [[Verkehrsdurchsetzungsgrad]] \\ | ||
+ | -> [[Zuordnungsgrad]] \\ | ||
+ | -> [[Einhellige Verkehrsdurchsetzung]] \\ | ||
+ | -> [[Benutzung als Teil einer komplexen Kennzeichnung]] \\ | ||
+ | -> [[Zeitrangverschiebung bei Verkehrsdurchsetzung nach Anmeldung der Marke]] \\ | ||
+ | -> [[Nachträgliches Entfallen der Verkehrsdurchsetzung]] \\ | ||
+ | -> [[Verbraucherbefragung]] \\ | ||
+ | -> [[Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung]] \\ | ||
+ | -> [[Fürsorgliches Vorbringen zur Verkehrsdurchsetzung]] \\ | ||
+ | -> [[Verkehrsdurchsetzung einer Farbmarke]] \\ | ||
+ | -> [[Verkehrsdurchsetzung im Löschungsverfahren]] \\ | ||
+ | -> [[Verkehrsdurchsetzung eines Werktitels]] \\ | ||
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+ | Die [[Eintragung]] einer [[Marke]] im Wege der Verkehrsdurchsetzung setzt voraus, dass das Zeichen infolge seiner [[kennzeichenmäßige Verwendung|kennzeichenmäßigen Verwendung]] für die fraglichen [[Waren und Dienstleistungen]] von einem wesentlichen Teil der angesprochenen [[Verkehrskreise]] als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkannt wird [-> [[Herkunftsfunktion]]].((BPatG, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 3 Abs. 3 Markenrichtlinie((Erste Richtlinie des Rates Nr. 89/104/EWG vom 21.12.1988)) - der im deutschen Recht, unbeschadet der sprachlich leicht abweichenden Fassung, § 8 Abs. 3 MarkenG entspricht - ist Voraussetzung für eine [[durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft]] (d. h. eine Verkehrsdurchsetzung), | ||
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+ | Die Frage, ob eine Marke sich infolge ihrer Benutzung im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist aufgrund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.((BGH, | ||
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+ | Zu berücksichtigen sind weiter der von der Marke gehaltene Marktanteil, | ||
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+ | Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten aufwirft, verbietet es das Unionsrecht nicht, die Frage der Unterscheidungskraft der Marke durch eine [[Verbraucherbefragung]] klären zu lassen, die häufig das zuverlässigste Beweismittel zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung ist, wobei – sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen – die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 % angesetzt werden darf.((BPatG, | ||
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+ | Die [[Verkehrsbefragung]] ist dabei nur eines von mehreren möglichen Mitteln zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung.((BGH, | ||
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+ | Der Markenschutz, | ||
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+ | Soweit eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht wird, unterliegen die tatsächlichen | ||
+ | Umstände dem [[Verfahrensrecht: | ||
+ | wonach [[Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung]] regelmäßig durch die Anmelder bzw. Markeninhaber | ||
+ | erholt werden, ist auch im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes nicht vorgesehen. Diese Praxis birgt | ||
+ | strukturelle Risiken in Form einer Einflussnahme der Auftraggeber auf die Gutachter. Solche Risiken werden | ||
+ | durch eine ZPO-konforme Vorgehensweise nach §§ 404, 404 a ZPO vermieden.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Dem Markeninhaber obliegt im Löschungsverfahren die [[Verfahrensrecht: | ||
+ | aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden ist((im Anschluss an EuGH, GRUR 2013, 844 | ||
+ | Rn. 62 ff. - Sparkassen-Rot; | ||
+ | Rn. 31 – Post II)). Dies ergibt sich aus Normstruktur der maßgeblichen Vorschriften § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 | ||
+ | und § 8 Abs. 3 MarkenG und dem allgemein anerkannten Beweislastgrundsatz, | ||
+ | Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Norm trägt.((BPatG, | ||
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+ | Ein Zuordnungsgrad von über 50%, der bei einer abstrakten Farbmarke für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG im Regelfall ausreicht, genügt erst recht für die Annahme einer [[Verkehrsgeltung]] innerhalb beteiligter Verkehrskreise gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG [-> [[Entstehung des Markenschutzes]]].((BGH, | ||
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+ | Der Senat hat seine Rechtsprechung, | ||
+ | des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgegeben.((BGH, | ||
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+ | Danach obliegt es grundsätzlich dem Inhaber der streitigen Marke, die Gegenstand eines Antrags auf Erklärung des | ||
+ | Verfalls ist, die ernsthafte Benutzung dieser Marke nachzuweisen. Dieser ist am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei.((BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - I ZB 16/20 - NJW-Orange; m.V.a. EuGH, Urteil vom 26. September 2013 - C-610/11, GRUR Int. 2013, 1047 Rn. 63 - Centrotherm Systemtechnik/ | ||
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+ | Nichts anderes kann für die Frage gelten, wer im Anmeldeverfahren oder im Löschungsverfahren die Feststellungslast dafür trägt, dass sich das in Rede stehende Zeichen im Verkehr infolge Benutzung durchgesetzt hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, | ||
+ | das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke aufgrund ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Dies gilt insbesondere für die zum Nachweis einer solchen Benutzung geeigneten Gesichtspunkte wie Intensität, | ||
+ | Umfang und Dauer der Benutzung dieser Marke sowie der für sie betriebene Werbeaufwand.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 7 - 13 MarkenG -> [[Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung]] \\ | ||
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+ | § 4 Nr. 2 MarkenG -> [[Verkehrsgeltung]] \\ |
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