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markenrecht:verhaeltnis_zwischen_geografischen_kollektivmarken_einerseits_und_entsprechenden_geografischen_angaben_und_ursprungsbezeichnungen_andererseits [2022/01/21 11:18] mfreund |
markenrecht:verhaeltnis_zwischen_geografischen_kollektivmarken_einerseits_und_entsprechenden_geografischen_angaben_und_ursprungsbezeichnungen_andererseits [2022/01/21 11:19] mfreund |
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Die wesentliche Funktion einer [[Kollektivmarke]] besteht darin, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.((BGH, | Die wesentliche Funktion einer [[Kollektivmarke]] besteht darin, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.((BGH, | ||
- | Demgegenüber dienen [[Ursprungsbezeichnung|Ursprungsbezeichnungen]] und [[geografische Angaben]] zur Bezeichnung von Erzeugnissen, | + | Demgegenüber dienen |
Während die Hauptfunktion der Kollektivmarke - und zwar auch der geografischen Kollektivmarke - demnach darin liegt, die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus einem Unternehmen des Verbands zu gewährleisten, | Während die Hauptfunktion der Kollektivmarke - und zwar auch der geografischen Kollektivmarke - demnach darin liegt, die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus einem Unternehmen des Verbands zu gewährleisten, |
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