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markenrecht:verhaeltnis_zwischen_geografischen_kollektivmarken_einerseits_und_entsprechenden_geografischen_angaben_und_ursprungsbezeichnungen_andererseits [2022/01/21 11:19] – mfreund | markenrecht:verhaeltnis_zwischen_geografischen_kollektivmarken_einerseits_und_entsprechenden_geografischen_angaben_und_ursprungsbezeichnungen_andererseits [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verhältnis zwischen geografischen Kollektivmarken einerseits und entsprechenden geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen andererseits ====== | ||
+ | Die wesentliche Funktion einer [[Kollektivmarke]] besteht darin, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.((BGH, | ||
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+ | Demgegenüber dienen Ursprungsbezeichnungen [-> [[Geschützte Ursprungsangaben]]] und [[geografische Angaben]] zur Bezeichnung von Erzeugnissen, | ||
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+ | Während die Hauptfunktion der Kollektivmarke - und zwar auch der geografischen Kollektivmarke - demnach darin liegt, die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus einem Unternehmen des Verbands zu gewährleisten, | ||
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+ | Der Schutz (geografischer) Kollektivmarken nach dem auf der Markenrichtlinie beruhenden, vollharmonisierten Recht der Mitgliedstaaten besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und | ||
+ | Ursprungsbezeichnungen nach der Grundverordnung.((BGH, | ||
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+ | Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 14 der Grundverordnung, | ||
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+ | Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe der Grundverordnung eingetragen, | ||
+ | Widerspruch zu Art. 13 Absatz 1 der Grundverordnung stände und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird. Nach Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung werden Marken, die unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung eingetragen wurden, gelöscht. Die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung gelten nach Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung unbeschadet der Bestimmungen der Markenrichtlinie. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Markenrichtlinie ist eine Marke unter anderem dann von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Fall ihrer Eintragung der Nichtigerklärung, | ||
+ | einer jüngeren Marke zu untersagen (vgl. auch § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 5 und § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 5 MarkenG sowie Art. 8 Abs. 6 und Art. 46 Abs. 1 Buchst. d UMV).((BGH, Urt. v. 29. Juli 2021 - I ZR 164/19)) | ||
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+ | Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Grundverordnung darf unbeschadet von deren Art. 6 Abs. 4 eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung steht und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung | ||
+ | des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet und für dieses Erzeugnis erneuert werden, sofern keine Gründe für ihre Ungültigerklärung | ||
+ | oder ihren Verfall gemäß der Unionsmarkenverordnung oder der Markenrichtlinie vorliegen. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der Grundverordnung wird in solchen Fällen die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten | ||
+ | geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.((BGH, | ||
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+ | Danach können Marken, die - wie die hier in Rede stehenden geografischen Kollektivmarken - vor dem Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Schutz einer entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei der Kommission eingetragen wurden, selbst dann weiterverwendet werden, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingetragen wird und die Verwendung der | ||
+ | Marke im Widerspruch zum Schutz dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung steht.((BGH, | ||
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+ | Das Nebeneinander der Schutzsysteme lässt sich darüber hinaus auch Art. 24 Abs. 5 TRIPS entnehmen. Diese Bestimmung sieht vor, dass Regelungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht zur Benutzung einer Marke nicht beeinträchtigen, | ||
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+ | Im Gegensatz zu dem allein auf einem nationalen Rechtsakt oder einem bilateralen Übereinkommen beruhenden Schutz geografischer Herkunftsangaben setzt der mittels einer geografischen Kollektivmarke gewährte Schutz Vorgaben des Unionsrechts um und ist Bestandteil eines vollharmonisierten Systems.((BGH, | ||
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+ | Das Verhältnis zwischen geografischen Kollektivmarken einerseits und entsprechenden geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen andererseits ist durch Art. 14 der Grundverordnung abschließend geregelt.((BGH, | ||
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+ | Die der Umsetzung der Markenrichtlinie dienenden nationalen Bestimmungen zum Umfang des Kollektivmarkenschutzes und zu dessen Beschränkung (§ 100 Abs. 1 MarkenG) sind hiervon nicht ausgenommen. Die Grundverordnung kann | ||
+ | einem nationalen, auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhenden Schutz von Kollektivmarken daher allein in dem durch Art. 14 der Grundverordnung vorgegebenen Umfang entgegenstehen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 97 ff MarkenG -> [[Kollektivmarken]] |
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