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markenrecht:verfahrensgegenstand

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Verfahrensgegenstand

Durch die Stellung des Antrags beschränkt der Löschungskläger den Prüfungsgegenstand. Das Amt kann nicht (wie etwa im Patenteinspruchsverfahren) von Amts wegen den Prüfungsgegenstand erweitern.

Der Begriff des Verfahrensgegenstands weicht (wie der Streitgegenstand im Patentnichtigkeitsverfahren) von dem Streitgegenstandsbegriff des Zivilprozesses ab. Der Verfahrensgegenstand ist durch die Anträge und die Rechtskategorie des jeweiligen Löschungsgrundes bestimmt. Umstritten ist, was als einzelne Rechtskategorien des § 50 MarkenG zu werten ist. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die einzelnen Nummern des § 50 II MarkenG als jeweils eigenständige Rechtskategorie zu werten sind, oder nur die in § 50 I genannten Paragraphen §§ 3, 7 und 8.

Nicht abschließend geklärt ist auch die Frage, ob die verschiedenen Waren- Dienstleistungen eigene Verfahrensgegenstände bilden, und ob die Erweiterung nach einem Teilangriff als Klageänderung (§ 263 ZPO) oder lediglich als Klageerweiterung (§ 264 ZPO) zu werten ist.

siehe auch

markenrecht/verfahrensgegenstand.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1