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+ | ====== Verbot verwechselbarer Benutzung ====== | ||
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+ | **§ 14 (2) Nr. 2 MarkenG** | ||
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+ | Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr | ||
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+ | ein Zeichen zu benutzen [-> [[Markenmäßige Benutzung]]], | ||
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+ | § 14 (1) MarkenG -> [[Rechte des Markeninhabers]] \\ | ||
+ | § 14 (2) Nr. 1 MarkenG -> [[Verbot identischer Benutzung]] \\ | ||
+ | § 14 (2) Nr. 3 MarkenG | ||
+ | § 14 (2) S. 2 und 3 -> [[Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen]] \\ | ||
+ | § 14 (3) MarkenG -> [[Verbotswirkung der Marke]] \\ | ||
+ | § 14 (4) MarkenG -> [[Mittelbare Markenverletzung]] \\ | ||
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+ | § 9 (1) Nr. 2 MarkenG -> [[Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke]] | ||
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+ | -> [[Verwechslungsgefahr]] | ||
+ | -> [[Markenmäßige Benutzung]] \\ | ||
+ | -> [[Markenverletzung]] \\ | ||
+ | -> [[Keine Markenverletzung durch rein firmenmäßigen Gebrauch]] \\ | ||
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+ | Wer ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr - in Bezug auf Waren (§ 14 Abs. 2 MarkenG nF) - ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie | ||
+ | Schutz genießt, kann nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG vom Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG setzte zunächst Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a MarkenRL aF und setzt nunmehr Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a der am 12. Januar 2016 in Kraft getretenen MarkenRL nF um. Sie ist | ||
+ | daher richtlinienkonform auszulegen.((BGH, | ||
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+ | Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a MarkenRL aF gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist.((BGH, Urteil v. 11. April 2019 - I ZR 108/18)) | ||
+ | |||
+ | Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a MarkenRL nF erwirbt der Inhaber der Marke mit ihrer Eintragung, unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen Rechte das | ||
+ | ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr, in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, | ||
+ | Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist.((BGH, Urteil v. 11. April 2019 - I ZR 108/18)) | ||
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+ | Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung oder Gestaltungsform [[Markenmäßige Verwendung|markenmäßig verwendet]] wird, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt.((BGH, | ||
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+ | Die Rechte aus der Marke nach der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, deren Anwendung das Vorliegen einer [[Verwechslungsgefahr]] voraussetzt, | ||
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+ | Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.((BGH, | ||
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+ | Die [[Bindung des Verletzungsgerichts an die Eintragung|Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke]] hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf.((BGH, I ZR 94/04, Entscheidung vom 20.09.2007 - Kinderzeit; m.V.a. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 - ARD-1)) | ||
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+ | Im Verletzungsverfahren hat das Gericht den Grad der [[Kennzeichnungskraft]] der Klagemarke selbständig zu bestimmen. Dies gilt auch für Marken, die aufgrund [[Verkehrsdurchsetzung]] eingetragen sind.((BGH, I ZR 94/04, Entscheidung vom 20.09.2007 - Kinderzeit; m.V.a. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 173 f. = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Markenmäßige Benutzung]]\\ | ||
+ | -> [[Verwechslungsgefahr]] \\ | ||
+ | -> [[Rechte des Markeninhabers]]\\ | ||
+ | -> [[Markenverletzung]]\\ | ||
+ | §§ 14 - 19 MarkenG -> [[Schutzinhalt, | ||
+ | §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, | ||
+ | MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ | ||
+ | [[Markenrecht]] \\ | ||
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