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markenrecht:verbandmaterial

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 +====== Verbandmaterial ======
 +
 +Eine lediglich durchschnittliche Ähnlichkeit besteht zwischen den Waren
 +„Pflaster; Verbandmaterial“ zu Arzneimitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen.
 +Sie können dazu dienen, auf die Haut aufgebrachte oder über die Haut
 +aufzunehmende Wirkstoffe abzudecken bzw. zu fixieren, um den Heilungsprozess
 +zu fördern, so dass sich diese Waren insofern ergänzen können. Darüber hinaus
 +können sie selbst pharmazeutische Wirkstoffe enthalten, die zur kontrollierten
 +Freisetzung und Aufnahme über die Haut bestimmt sind.((BPatG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 29 W (pat) 567/19; m.V.a. BPatG, Beschl. v. 20.10.2005, 25 W (pat) 140/03 – Cosmo Life/COSMO; Beschluss vom 11.01.2018,
 +25 W (pat) 12/16 – SERTEX/RESTEX/VERTEX; Beschluss vom 25.03.2015, 29 W (pat) 532/12 – Mevida/MELVITA, Beschluss vom 12.06.2016, 24 W (pat) 522/15 – Diacaro Robugen/Diacard; Beschluss vom 30.10.2019, 29 W (pat) 37/17 – Alliance
 +Healthcare/Alliance; Richter/Stoppel, , Die Ähnlichkeit von Waren und
 +Dienstleistungen, 19. Aufl., 2021, S. 248, mittlere Spalte))
 +
 +===== siehe auch =====
  
markenrecht/verbandmaterial.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1