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markenrecht:unterscheidungskraft_eines_personennamens

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Unterscheidungskraft eines Personennamens

Personennamen unterliegen in gleicher Weise wie sonstige Wortmarken der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse. Insbesondere ist für eine Eintragung als Marke und den Verbleib im Markenregister erforderlich, dass dem Namen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.1)

Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Personennamens

Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus einem Personennamen bestehen, sind dieselben wie die für andere Kategorien von Marken. Es dürfen bei diesen Marken keine strengeren allgemeinen Beurteilungskriterien angewandt werden, die z. B. auf einer im Voraus festgesetzten Zahl von Personen mit dem gleichen Namen, bei deren Überschreitung der Name als keine Unterscheidungskraft besitzend angesehen werden könnte, auf der Zahl der Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen der gleichen Art wie die in der Anmeldung genannten vertreiben, und auf der Häufigkeit der Verwendung von Nachnamen in dem betroffenen Gewerbe beruhen.2)

Da Eigennamen von Hause aus einen individualisierenden Charakter aufweisen, kommt ihnen grundsätzlich die Eignung zu, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen zu vermitteln.3)

Soweit davon Gebrauch gemacht wird, kann der Personenname eine markenrechtliche Herkunftsfunktion nur wahrnehmen, wenn er vom Publikum für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Hersteller der Waren oder Erbringer der Dienstleistungen angesehen wird 4)

Ob es sich um einen deutschen oder fremdsprachigen Namen handelt, ob dieser verbreitet oder selten, bekannt oder unbekannt ist, ob er mit einer bestimmten (lebenden oder toten) Person in Verbindung gebracht oder als fiktive Bezeichnung verstanden wird, ist zunächst nicht maßgeblich.5)

Die Tatsache, dass die konkrete Beurteilung der Unterscheidungskraft bestimmter Marken gegebenenfalls größere Schwierigkeiten bereitet, vermag jedoch nicht die Annahme zu rechtfertigen, diese Marken hätten a priori keine Unterscheidungskraft oder könnten diese nur infolge ihrer Benutzung erwerben.6)

Ebenso wie ein Ausdruck der Umgangssprache kann auch ein verbreiteter Nachname die Herkunftsfunktion der Marke erfüllen und damit Unterscheidungskraft für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen besitzen, solange er nicht auf ein anderes Eintragungshindernis als das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 genannte trifft, wie z. B. den generischen oder beschreibenden Charakter der Marke oder auch das Bestehen eines älteren Rechts.7)

Produktbeschreibende Namen

Ein Ausnahmefall besteht, wenn ein Name zugleich produktbeschreibend ist (wie „Diesel“ für Motoren und Kraftstoffe) oder als Bezeichnung einer bekannten historischen Person Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit ist und deshalb nicht einem bestimmten Unternehmen und dessen Produkten zugerechnet wird.8)

siehe auch

1)
BPatG, Entsch. v. 23. Oktober 2007 - 32 W (pat) 28/05 - Karl May; m.w.N.
2) , 7)
EuGH C-404/02 Rdnr. 26
3)
BPatG, Entscheidung vom 5.12.2007 - 32 W (pat) 33/06; m.V.a. BPatG, 32 W (pat) 388/02 - Rainer Werner Fassbinder
4)
BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06; m.V.a. EuGH a. a. O. Rn. 34 - Nichols
5)
BPatG, Entscheidung vom 5.12.2007 - 32 W (pat) 33/06
6)
EuGH C-404/02 Rdnr. 29
8)
BPatG, Entscheidung vom 5.12.2007 - 32 W (pat) 33/06; m.V.a. BPatG GRUR 2006, 591, 592 reSp. - GEORG-SIMON-OHM
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