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+ | ====== Unterscheidungskraft einer Farbmarke ====== | ||
+ | -> [[Verkehrsdurchsetzung einer Farbmarke]] | ||
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+ | Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer farbigen [[Warenaufmachung]] ist zu berücksichtigen, | ||
+ | Dienstleistungen; | ||
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+ | In diesem Zusammenhang stellt das Kriterium des Allgemeininteresses ein Korrektiv gegenüber einer rational oft schwer fassbaren Einschätzung der Verkehrsauffassung dar.((BPatG, | ||
+ | GRUR 2004, 333, 334 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN)).((BPatG, | ||
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+ | Die Grundsätze zur [[Unterscheidungskraft]] finden auch bei abstrakten Farbmarken Anwendung, bei denen kein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei anderen Markenformen.((BGH, | ||
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+ | Für Farbzusammenstellungen gelten diese Bewertungsmaßstäbe entsprechend.((EuGH, | ||
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+ | Allerdings ist bei bestimmten Markenkategorien zu beachten, dass sie vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie eine herkömmliche Wort- oder Bildmarke, die ein gesondertes Zeichen darstellt und vom Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware unabhängig ist. Häufig schließen Verbraucher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung oder aus der Farbe eines Produkts nicht auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen.((BGH, | ||
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+ | Zudem ist bei abstrakten Farbmarken auch im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit [-> [[Freihaltebedürfnis]]] der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen.((BGH, | ||
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+ | Dementsprechend ist bei abstrakten Farbmarken auch unter Zugrundelegung des beschriebenen großzügigen Prüfungsmaßstabs davon auszugehen, dass solchen Marken im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.((BGH, | ||
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+ | Ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, | ||
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+ | Diese Beurteilung erfordert eine umfassende Prüfung des Verkehrsverständnisses bei der Wahrnehmung der Farbe auf dem in Rede stehenden Waren- oder Dienstleistungssektor und des Interesses der Allgemeinheit an der freien Verfügbarkeit der beanspruchten Farbe.((BGH, | ||
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+ | Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft kann im Wege der Verkehrsdurchsetzung [-> [[Verkehrsdurchsetzung einer Farbmarke]]] im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG [-> [[Verkehrsdurchsetzung]]] überwunden werden.((st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - I ZB 61/13 - Langenscheidt-Gelb)) | ||
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+ | Besondere Umstände, bei deren Vorliegen eine abstrakte Farbmarke über Unterscheidungskraft verfügen kann, können insbesondere dann gegeben sein, wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | Ist eine Gewöhnung des Verkehrs an Farben als Kennzeichnungsmittel eingetreten, | ||
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+ | Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer [[Farbmarken|abstrakten Farbmarke]] ist zu berücksichtigen, | ||
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+ | Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Unterscheidungskraft abstrakter Farbmarken((vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel)) können nur dann angenommen werden, wenn die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Teil eines in sich abgeschlossenen, | ||
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+ | Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kommt Farben nicht von vornherein Unterscheidungskraft zu, doch können sie diese in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | Eine abstrakt bestimmte Farbzusammenstellung eignet sich als Herkunftshinweis, | ||
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+ | Es kommt nicht darauf an, dass der Verkehr - etwa durch entsprechende Werbemaßnahmen - gerade auf die Herkunftsfunktion einer neben an-deren Kennzeichen auf einer Ware verwendeten Farbe besonders hingewiesen wird, wenn sich aus den Umständen ein entsprechender normaler Prozess der Gewöhnung feststellen lässt.((BGH, | ||
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+ | Die Funktion des beanspruchten Zeichens darf sich nicht darin erschöpfen, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats muss ein Zeichen für eine markenmäßige Verwendung nicht notwendig in Alleinstellung benutzt werden. Eine Marke kann vielmehr infolge ihrer Benutzung als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit anderen Marken Unterscheidungskraft erlangen.((BGH, | ||
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+ | Eine markenmäßige Verwendung kann allerdings ausscheiden, | ||
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+ | ==== Wechselwirkung zwischen Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis ==== | ||
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+ | Auffassung des EUGH: | ||
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+ | Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer bestimmten Farbe als Marke ist das Allgemeininteresse zu berücksichtigen, | ||
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+ | Völlig anderer Auffassung ist der BGH: | ||
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+ | Das Interesse an einer generellen Freihaltung von Farben darf demgemäß - ungeachtet seiner Berücksichtigung bei der Prüfung des Eintragungshindernisses des § 8 II Nr. 2 MarkenG sowie bei der Bestimmung des Schutzumfangs einer eingetragenen Marke - im Rahmen der Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft nach § 8 II Nr. 1 MarkenG keine Rolle spielen, weil dieses Kriterium bei der Beurteilung dieser Eintragungsvoraussetzung systemfremd ist (BGH, Beschluß vom 1. 3. 2001 - I ZB 57/98 - " | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Farbmarken]] \\ |
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